Friedhofsordnung | Gemeinde Mühltal

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung

Az.: 1.6.1.

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 3. ÄndG vom 15.09.2016 (GVBL. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG v. 02.02.2013 (GVBl. S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in der Sitzung am 19.12.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal folgende

Friedhofsordnung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Mühltal:
a) Friedhof Frankenhausen,
b) Friedhof Nieder-Beerbach,
c) Friedhof Nieder-Ramstadt,
d) Friedhof Traisa,
e) Friedhof Waschenbach,
f) Naturfriedhof Mühltal.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofs-verwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Mühltal waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mühltal gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Orts-teils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils Trautheim werden grundsätzlich auf dem Friedhof im Ortsteil Nieder-Ramstadt beigesetzt. Die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner des Nieder-Ramstädter Ortsteils In der Mordach werden auf dem Friedhof Nieder-Beerbach beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung.
(4) Abs. 3 findet keine Anwendung bei einer Urnenbeisetzung auf dem Naturfriedhof Mühltal (§ 29).
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. Wahlgrabstätten werden im Folgenden auch als Familiengrabstellen bezeichnet.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind grundsätzlich ganzjährig für den Besuch geöffnet. Sonderregelun-gen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Fried-höfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet innerhalb der Friedhöfe ist:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder-wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) das Ausführen störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) diese sowie ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Auf allen Mühltaler Friedhöfen ist das Rauchen untersagt.

§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt wer-den. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie am 1. Samstag eines Monats in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt, sofern dieser nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs gebracht werden.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Ange-hörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, z.B. Andachtsstelle des Naturfriedhofs Mühltal, abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines be-auftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 gelten auch für alle Tätigkeiten im Zusammen-hang mit einer Bestattung auf dem Naturfriedhof Mühltal.

§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes er-teilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Um- und Ausbettungen von Urnen auf dem Naturfriedhof Mühltal sind nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten),
c) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätten),
d) Urnenwände,
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
f) Wiesengrabstätten (Reihengrab und Urnenreihengrab)
g) Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Auf Antrag und sofern es die Bodenverhältnisse zulassen, ist das Tieferlegen des Erstverstorbenen in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) grundsätzlich möglich.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen neu angelegten Reihengrabstätten beträgt mindestens: 0,40 m
2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,50 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen neu angelegten Reihengrabstätten beträgt mindestens: 0,40 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläss-lich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Aus-nahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte).
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Fa-miliengrabstätte) ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes ge-stellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen, mindestens jedoch 10 Jahre.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Das Tieferlegen des Erstbe-statteten zum Zwecke der Errichtung eines Tiefengrabes ist zugelassen.
(4) Je Grabstelle können bis zu vier Urnen bestattet werden.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Familiengrab-stätte) das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab (Familiengrab). Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge-schwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab (Familiengrab) kann nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 5 aufgeführ-ten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte)
Jede Grabstelle in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m,
Breite: 1,20 m.
Der Abstand zwischen neu angelegten Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
beträgt mindestens 0,40 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätte),
b) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten),
c) Urnenwänden,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) Urnenreihengräber als Wiesengrabstätte,
f) Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof.
(2) In allen unter Abs. 1 genannten Grabstätten, mit Ausnahme des Buchstaben c), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) 1. Urnenwahlgrabstätte und Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab haben fol-gende Maße:
Länge: 1,00 m,
Breite: 1,00 m.
Eine Beisetzung von bis zu vier Urnen ist zulässig.

§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten (Famili-engrabstätten) für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen mit Ausnahme des Naturfriedhofes Mühltal angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre (siehe Fußnote zu § 12 Abs. 4) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Fried-hofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer mindestens 2 cm starken Platte dauerhaft zu ver-schließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier ab-gelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür auf-gestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnen-kammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumen-fach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Bei-setzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten werden auf den Friedhöfen Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt, Traisa und Waschenbach als Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten abgegeben.
Der Ankauf zweier nebeneinanderliegender Reihengrabstätten ist zulässig.
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Zeit von bis zu 12 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig.
(3) Als Grabmal ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm mit eingehauener Schrift gestattet. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen.
(4) Das Aufstellen von Holzkreuzen und Holztafeln nach § 34 Absatz 1 ist nicht zu-lässig. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Wo-chen nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grab-lichtern und sonstigem Schmuck nicht mehr gestattet. Das Abräumen des Grab-schmucks ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(5) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbau-baren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,70 m betragen.
(6) Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestat-tenden zu erbringen.

§ 29 Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal
(1) Der Naturfriedhof Mühltal umfasst den Teilbereich einer Waldfläche in der Ge-markung Traisa, Flur 3, Flurstück 73/1. Über die Abgrenzung und die nummerierten Begräbnisbäume erteilt die Friedhofsverwaltung Auskunft.
(2) Es werden Urnenwahlgrabstätten im Bereich der Wurzeln des Baumes angebo-ten. Die Friedhofsverwaltung führt ein Friedhofsregister über die angebotenen und belegten Urnenstätten.
(3) Der Naturfriedhof Mühltal dient der Beisetzung von maximal 12 Urnen am Stammfuß festgelegter Begräbnisbäume innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Gemeinde Mühltal freigegebenen Flächen. Ein Anspruch auf Beisetzung in nicht freigegebenen Flächen besteht nicht.
(4) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbau-baren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,70 m betragen.
(5) Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestat-tenden zu erbringen.
(6) Im Naturfriedhof Mühltal werden folgende Grabstätten angeboten:
a) Erwerb des Nutzungsrechts an allen Urnenwahlgräbern an einem einzelnen Baum als Familien- oder Freundschaftsbaum. Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes mehrere Urnenbeisetzungen vorzunehmen, wobei jeder Urnenplatz innerhalb der Ruhefrist nur einmal belegt werden kann. Die Gesamtanzahl der an dem jeweiligen Baum zur Verfügung ste-henden Begräbnisplätze wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
b) Erwerb des Nutzungsrechts an einzelnen oder mehreren Urnenwahlgrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum. Bei dieser Bestattungsart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben. Die Gemeinschaftsbäume werden von der Verwaltung festgelegt.
(7) Die Bäume werden abhängig vom Stammumfang (gemessen in einem Meter Höhe) in vier Wertstufen eingeteilt und mit farbigen Plaketten gekennzeichnet.
a) Wertstufe 1 Durchmesser bis 30 cm weiße Plakette,
b) Wertstufe 2 Durchmesser von 31 cm bis 45 cm grüne Plakette,
c) Wertstufe 3 Durchmesser von 46 cm bis 60 cm blaue Plakette,
d) Wertstufe 4 Durchmesser über 60 cm schwarze Plakette.
(8) Für jede Grabstätte wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren festgesetzt. Das Nut-zungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde, die beim Erwerb des Nutzungsrechts des Begräbnisplatzes von der Friedhofsverwaltung ausgestellt wird. Das Nutzungsrecht kann ohne Vorliegen eines Sterbefalls erworben oder verlängert werden. Das Recht auf Bestattung wird mit übertragen.
(9) Im Fall einer Bestattung muss das Nutzungsrecht nach dem dann gültigen Gebührensatz auf 25 Jahre verlängert werden. Bei Familien- oder Freundschafts-bäumen sind die Nutzungsrechte aller Grabstätten entsprechend zu verlängern.
(10) Die Begräbnisplätze können nach Ablauf von 25 Jahren nach dem dann gültigen Gebührensatz für mindestens 1 Jahr, höchstens jedoch für 25 Jahre, nacherworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für einen nicht voll belegten Familien- oder Freundschaftsbaum, nicht.
(11) Wird ein Baum durch ein natürliches Ereignis zerstört, kann auf Wunsch der Baumeigner an geeigneter Stelle eine Ersatzpflanzung durch die Gemeinde vor-genommen werden.
(12) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einem Baum zum Zwecke der Wiederveräu-ßerung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsver-waltung zulässig. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.
(13) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Naturfriedhof Mühltal ist grundsätzlich nicht möglich.
(14) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem Familien- oder Freundschaftsbaum ist der Friedhofsverwaltung ein Ersatznutzungsberechtigter zu nennen, auf den im Falle des Todes des Erwerbers das Nutzungsrecht übergeht.
(15) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Naturfriedhof Mühltal nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofes Mühltal als Wald darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbeson-dere untersagt,
o Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
o Kerzen oder Lampen aufzustellen,
o Anpflanzungen vorzunehmen.
(16) Auf Wunsch der Angehörigen bringt die Friedhofsverwaltung ein Markierungs-schild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten und auf Wunsch ein religiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Mate-rial und Größe des Schildes werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(17) Pflegeeingriffe im Naturfriedhof Mühltal, insbesondere Nachpflanzungen, durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
(18) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Grün-den der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Eine umfassende Rücksichtnahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal, mit Ausnahme der Grabstätten nach § 28 (Wiesengrabstätten) und § 29 (Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal) gelten folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
1. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden.
4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(2) Insbesondere nicht zulässig sind Grabmale
a) aus Gips
b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und hand-werksgerecht bearbeitet sind,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(3) Stehende Grabmale für Erwachsene sollen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche,
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen, Versagungsgründe
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungs-berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflich-teten zu erstatten.
(6) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.
Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 32 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten) werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattun-gen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Fried-hofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten er-halten innerhalb einer gesetzten Frist von 6 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zent-ralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Ei-gentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wor-den, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, der Wiesengrabstätten sowie der Baumgrabstätten des Naturfriedhofs Mühltal – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten sowie Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familien- und Urnen-familiengrabstätten) müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Die Wiesengrabfelder, die Grün- und Wegeflächen und die Bepflanzungen, wer-den ausschließlich von der Gemeinde gepflegt.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber (Familiengräber) geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehen-den Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchfüh-rung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Ver-pflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baum-grabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung einschließlich der Aushändigung der Verleihungsurkunde nach § 21 Abs. 5 sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 39 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Verkehrssicherungspflicht für den Naturfriedhof Mühltal obliegt der Gemeinde Mühltal. Dieser ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten des Naturfriedhofes Mühltal sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Mühltal besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Mühltal keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Ge-meinde Mühltal haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
e) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
f) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Fried-hofsordnung der Gemeinde Mühltal sowie die bisherige Satzung für den Naturfriedhof der Gemeinde Mühltal außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Mühltal, den 27.12.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal
gez. Heymann Siegel
________________________
E. Heymann
Erste Beigeordnete