Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebühren Friedhof
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 3. ÄndG vom 15. 9. 2016 (GVBI. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134) geändert durch Art. 6 G zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zurÄnd. kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20.12.2015 (GVBI. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal vom 19.12.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 19.12.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal folgende
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal
beschlossen und diese am 11. Dezember 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019, zuder hiermit folgenden Fassung geändert:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden
sind.
c) Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren.
(4) In den Gebührenarten (II. § 5 - § 13) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichen- oder der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichen- oder der Trauerhalle werden
folgende Gebühren erhoben: EUR
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen 124,00
b) für jeden weiteren Tag (ausgenommen in Fällen, in denen
die Verzögerung der Bestattung nicht von den Angehörigen zu
vertreten ist, z.B. bei Fristablaufan Sonn- und Feiertagen) 36,00
c) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 5 Tagen 25,00
d) für jeden weiteren Tag 3,00
e) für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangener Tag 33,00
f) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 40,00
(2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen zu Zeiten, an denen der Friedhof geschlossen ist, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, wenn die Dienstleistung des Friedhofswärters
nach 19.00 Uhr in Anspruch genommen wird. Diese beträgt 45,00
(3) Für sonstige Leistungen bei Nutzung der Friedhofskapelle oder der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben EUR
a) Ausschmücken der Trauerhalle 19,00
b) Reinigung der Trauerhalle nach vorherigem Ausschmücken 28,00
c) Reinigung bei der Vornahme einer Sargöffnung in der Leichenhalle 72,00
d) Aufbahrung einer Leiche 28,00
§ 6 Graburkunde
Beim Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern nach § 15 der Friedhofsordnung wird eine Graburkunde als Nachweis des Nutzungsrechts ausgestellt.
Die Gebühr beträgt 28,00 EUR.
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:
für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einem Reihen, Wahl- oderWiesengrab EUR
a) Erstbestattung 860,00
b) jede weitere Bestattung 860,00
c) in einem Tiefengrab zusätzlich 114,00
d) in Zusammenhang mit einer Umbettung, Tieferlegung oder Ausbettung im Sinne des § 13 76,00
2. für die Bestattung eines Kindes vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einem Reihen-, Wahl- oder Wiesengrab: EUR
a) Erstbestattung 391,00
b) jede weitere Bestattung 391,00
c) in einem Tiefengrab zusätzlich 57,00
d) in Zusammenhang mit einer Umbettung, Tieferlegung oder Ausbettung im Sinne des § 10 57,00
3. für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, beträgt die Gebühr 75 % der unter Ziffer 2 genannten Gebühren.
4. für die Bestattung von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen beträgt die Gebühr 57,00 EUR,
wenn sie in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes bzw. der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt wurden. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: EUR
a) in einem Urnengrab; 211,00
b) in einem eingefassten Urnengrab 211,00
c) in einem Reihen-oder Wahlgrab für Erdbestattungen 211,00
d) in einer Baumgrabstätte 200,00
e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 200,00
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 50,00
(4) Für Bestattungen die an einem Samstag stattfinden werden zuzüglich der nach § 7 (1) anfallenden Gebühren, bei einer Erdbestattung 240,00 € erhoben.
Handelt es sich um eine Urnenbeisetzung nach § 7 (2) fallen zuzüglich 80,00 € an.
§ 8 Umbettung, Tieferlegung und Ausbettung
(1) Die Gebühren für die Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofgeländes einschließlich Aushub und Schließen der vorherigen Grabstelle beträgt 861,00 EUR.
Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr 573,00 EUR.
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofgeländes einschließlich Aushub und Schließen der vorherigen Grabstelle beträgt die Gebühr 287,00 EUR.
(3) Die Gebühr für das Tieferlegen innerhalb derselben Grabstelle eines Familiengrabes beträgt 645,00 EUR.
Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr 430,00 EUR.
(4) Für eine Ausbettung beträgt die Gebühr 502,00 EUR.
Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr 287,00 EUR
sowie bei Urnen 143,00 EUR.
(5) Für die Verlegung auf einen anderen Friedhof innerhalb Mühltals wird eine zusätzliche Gebühr von 120,00 EUR erhoben. Der Transport der Leiche ist darin nicht eingeschlossen.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengräbern für Erdbestattungen auf 25 Jahre werden für jede mögliche Grabstelle 2.300,00 EUR erhoben.
(2) Für die Verlängerung der in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von 25 Jahren ist eine Gebühr in gleicher Höhe zu entrichten; bei geringeren Verlängerungszeiten wird die Gebühr im entsprechenden Verhältnis erhoben.
§10 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen
(1) Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen und Aschenreihenstellen zur Beisetzung von Leichen werden erhoben: EUR
a) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.900,00
b) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 2.400,00
§11 Erwerb von Urnengräbern, Urnenreihengräbern oder Urnenschränken / Urnenwänden
(1) Für die Überlassung eines Urnengrabes odereines Urnenreihengrabes mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren zur Beisetzung von Aschenresten werden erhoben:
für ein Urnengrab, ein eingefasstes Urnengrab oder eines Urnenreihengrabes jeweils 1.392,00
zzgl. der jeweiligen Kosten der Einfriedigung.
(2) Für eine überlassene Kassette in Urnenschränken/Urnenwänden wird, für die Dauer von 25 Jahren, eine Gebühr von 1.200,00 erhoben.
§12 Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen des Naturfriedhofs werden folgende Gebühren erhoben:
a) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1. Grab an einem Baum der Wertstufe 1 (Stammdurchmesser bis 30 cm) 589,00 €
2. Grab an einem Baum der Wertstufe 2 (Stammdurchmesser 31 cm bis 45 cm) 707,00 €
3. Grab an einem Baum der Wertstufe 3 (Stammdurchmesser 46 cm bis 60 cm) 1.060,00 €
4. Grab an einem Baum der Wertstufe 4 (Stammdurchmesser über 60 cm) 1.178,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für volle Jahre - höchstens jedoch für 25 Jahre - möglich und beträgt je Grabstelle und Jahr.
1. Grab an einem Baum der Wertstufe 1, 24,00 €
2. Grab an einem Baum der Wertstufe 2, 29,00 €
3. Grab an einem Baum der Wertstufe 3, 43,00 €
4. Grab an einem Baum der Wertstufe 4, 48,00 €
Die Verlängerung von Grabstätten an einem Familienbaum errechnet sich aus der Anzahl der dort befindlichen Gräber sowie der gewünschten Verlängerungszeit.
c) Sonstiges
1. Bestattung durch die Gemeinde 100,00 €
2. Anbringen von Namenstafeln (der Verstorbenen) 75,00 €
§13 Bestehende Erbgräber
Die anteiligen Gebühren pro Einzelgrab auf 25 Jahre für die nach den früheren Friedhofsordnungen verliehenen Erbbegräbnisse, sofern diese 25 Jahre oder mehr Jahre verliehen sind,
betragen 2.300,00 EUR
§ 14 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: 1
a) für die Beseitigung von Grabmalen usw. auf Gräbern für Erdbestattungen:
EUR
1. bei Wahl- und Erbgräbern, je Grabstelle 430,00
2. bei Reihengräbern 287,00
3. bei Kindergräbern 143,00
(Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres)
b) für die Beseitigung von Aschenresten: EUR
1. bei Wahl- und Erbgräbern, je Grabstelle 215,00
2. bei Reihengräbern 215,00
3. bei Urnengräbern 215,00
(2) Für die Beseitigung von Grabeinfriedigungen von Gräbern wird je laufendem Meter eine Gebühr von 72,00 erhoben.
(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§15 Pflegegebühren
(1) Für Grabstellen auf Wiesengrabfeldern werden Pflegegebühren erhoben.
(2) Für die am 01.01. eines jeden Jahres auf den Friedhöfen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle (Reihengrab oder Urnenreihengrab)
ist eine jährliche Gebühr EUR
a) für ein Reihengrab von 120,00
b) für ein Urnenreihengrab (max. 4 Urnen) 48,00
für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten zu entrichten.
(3) Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der auf die Wiesengrabfelder entfallenden Friedhofsareale, insbesondere Wege, Grab- und Grünflächen, Bepflanzungen sowie die Beregnung finanziert.
(4) Grabstelle(n) werden sobald sie erworben, wiedererworben oder verlängert sind (Graburkunde), unabhängig von der tatsächlichen Belegung, zum nächsten 01.01. zur Entrichtung der Pflegegebühr herangezogen. Sie sind damit im Sinne des Absatzes 2 vorhanden.
(5) Die Grabstellen der folgenden Grabstätten (Grabarten) sind im Sinne des Absatzes 1 gebührenpflichtig:
Reihengrab in der Wiesengrabstätte
Urnenreihengrab in der Wiesengrabstätte
(6) Ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab in einer Wiesengrabstätte entspricht jeweils einer Grabstelle. Urnenreihengräber in einer Wiesengrabstätte entsprechen unabhängig von der Anzahl der Urnen in der Grabstätte einer Grabstelle.
(7) Die Pflegegebühr kann nicht durch eine Einmalzahlung über den gesamten Betrag oder einen Restbetrag entrichtet (abgelöst) werden.
(8) Die Pflegegebühr kann jährlich angepasst werden.
§16 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
1) einmalig 30,00 €
2) für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
3) für die Dauer von 5 Jahren 150,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) 50,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Mühltal veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der Gemeinde Mühltal abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeit treten die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal in der Fassung vom 1. Januar 2015 und die Gebührensatzung zur Satzung für den
Naturfriedhof der Gemeinde Mühltal in der Fassung vom 1. Januar 2015 außer Kraft.
Die Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt:
Mühltal, den 27.12.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal
Gez. Heymann
E. Heymann
Erste Beigeordnete
Siegel
1 geändert durch GVE- Beschluss vom 11. Dezember 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019