Gebührensatzung Feuerwehr | Gemeinde Mühltal

Gebührensatzung Feuerwehr

Feuerwehrgebührensatzung

Az.: 1.5.2.
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. I S. 562) in Verbindung mit dem § 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBI. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. I S. 562) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung vom 29. Juni 1999 folgende

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal
(Feuerwehrgebührensatzung)

beschlossen und durch die Euro- Artikelsatzung vom 24. August 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zu der vorliegenden Fassung geändert:

§ 1 Gebührentatbestand
Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.
Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr werden weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert.

§ 2 Gebührenpflichtige
1.) Gebührenpflichtig sind,
1.1) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung
a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d) die Unternehmerin oder der Unternehmer, wenn der Brand bei der gewerblichen oder für eigene Zwecke eines Unternehmers durchgeführten Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten i. S. von § 3 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzblatt 1.S. 83) oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen entstanden ist,
e) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
f) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
g) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.
1.2) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächlich Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. mißbräuchlich angefordert hat,
1.3) bei Brandsicherheitsdiensten
die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen,  Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
2.) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld
1.) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung (Anlage 1).
2.) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden bis 30 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
3.) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
4.) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters.
5.) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
6.) Werden bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr besondere Auslagen, z.B. durch Verbrauch von Materialien notwendig, so sind hierfür die tatsächlichen Kosten zu erstatten und zusammen mit der Gebühr zu entrichten.
7.) Ob eine Brandwache gestellt wird oder nicht, entscheidet die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
Die von der Gemeinde zu vereinnahmenden Gebühren dienen ausschließlich der Kostendeckung der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr.

§ 5 Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 6 Härtefälle
(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine Gebührenschuld gem. §§ 227, 130 und 131 A.O. in Verbindung mit § 4 KAG zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, kann bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in besonderen Härtefällen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen oder eine Gebühr ermäßigt bzw. erlassen werden.
(2) Bis zu einer möglichen Gebühr in Höhe von 500,00 EUR1 entscheidet darüber die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gemeindevorstandes, ansonsten der Gemeindevorstand; jeweils nach Anhören der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 31. Januar 1995 außer Kraft.

Mühltal, den 29. Juni 1999
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mühltal
(Siegel) Runtsch
Bürgermeister


1 geändert durch Euro- Artikelsatzung vom 24.08.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002

Anlage1 Gebührenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal
i.d.F. vom 24. August 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002