Geschäftsordnung Gemeindevorstand | Gemeinde Mühltal

Geschäftsordnung Gemeindevorstand

Geschäftsordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mühltal

Inhaltsverzeichnis:

I.          Beigeordnete
§ 1       Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 2      Anzeigepflicht
§ 3      Treupflicht
§ 4      Verschwiegenheitspflicht
§ 5      Ordnungswidrigkeiten

II.        Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
§ 6      Einberufen der Sitzungen
§ 7      Vorsitz und Stellvertretung
§ 8      Geschäftsverteilung und Ermächtigung der Beigeordneten

III.       Vorlagen der Verwaltung und Anträge
§ 9      Vorlagen der Verwaltung
§ 10    Anträge

IV.       Sitzungen des Gemeindevorstandes
§ 11     Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit
§ 12    Beratung und Abstimmung
§ 13    Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14    Niederschrift

V.        Teilnahme des Gemeindevorstandes an den Sitzungen der gemeindlichen Gremien
§ 15    Rederecht, Sprecherbefugnis

VI.      Mitwirkung anderer Gremien
§ 16   Mitwirkung des Ortsbeirates
§ 17   Mitwirkung des Ausländerbeirates (oder: der Integrations-Kommission)
§ 18   Mitwirkung des Kinder- und Jugendbeirates (oder: der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten
§ 19   Mitwirkung des Seniorenbeirates (oder: der oder des Seniorenbeauftragten)
§ 20  Mitwirkung von sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten Kommissionen und Sachverständigen

VII.    Schlussvorschriften
§ 21   Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 22  In-Kraft-Treten


Geschäftsordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mühltal

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 15.09.2026 folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Beigeordnete

§ 1    Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Beigeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, der Kommissionen sowie der sonstigen Gremien, in die sie entsandt wurden, teilzuneh­men.

Sie sollen außerdem an den Sitzungen der Gemeindevertretung regelmäßig teilnehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.

(3) Eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

§ 2    Anzeigepflicht
(1) Beigeordnete haben während der Dauer ihres Amtes - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Beigeordnete haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätig­keiten für die Gemeinde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

§ 3    Treupflicht
(1) Beigeordnete sind Ehrenbeamte und haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Gemeindevorstand.

§ 4    Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Beigeordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

(2) Auskünfte von Ergebnissen der Sitzungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen wer­den ausschließlich durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch von ihr oder ihm hierzu besonders Beauftragte gegeben.

§ 5    Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in § 1 - § 4 geregelten Pflichten zeigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeindevorstand an, der beschließt, ob gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO eingeleitet wird.


II. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

§ 6    Einberufen der Sitzungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll den Gemeindevorstand regelmäßig zu einer Sitzung einberufen. Sitzungstag ist der Dienstag, 15 Uhr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann den Gemeindevorstand auch zu jedem anderen Zeitpunkt einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Gemeindevorstand unverzüg­lich einberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeindevorstandes schriftlich verlangt, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände angibt und diese zur Zu­ständigkeit des Gemeindevorstandes gehören. Mitglieder, welche den Antrag stellen, müssen eigenhändig unterzeichnen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Beigeordneten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In der Ladung sind Zeit, Ort und Tages­ordnung für die Sitzung des Gemeindevorstandes anzugeben.

Die Ladung wird grundsätzlich durch elektronische Post (E-Mail), an eine durch das Mitglied des Gemeindevorstandes benannte Adresse übersandt. Auf Antrag können die Sitzungsunterlage in Papierform im Rathaus abgeholt werden. Die Sitzungsunterlagen werden im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Im Fall umfangreicher Dokumente, wie z.B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der Jahresabschlüsse sowie Plänen in DIN A3, entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über eine zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form. Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt werden.

Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Mitglied des Gemeindevorstandes.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürger­meister die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sit­zung zugehen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstands finden in Präsenz statt.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeindeverwal­tung zu Tagesordnungspunkten hinzuziehen, zu denen sie einen fachlichen Bezug haben.

§ 7    Vorsitz und Stellvertretung
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Die oder der Erste Beigeordnete vertritt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Bür­germeisterin oder des Bürgermeisters nur berufen, wenn die oder der Erste Beigeordnete verhindert ist. Der Gemeindevorstand bestimmt mit Beschluss die Reihenfolge, in welcher die übrigen Beigeordneten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten.

§ 8    Geschäftsverteilung und Zuständigkeiten
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verteilt die Geschäfte unter den Beige­ordneten nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 HGO.

(2) Die Beigeordneten erledigen in den ihnen zugewiesenen Arbeitsgebieten die laufen­den Verwaltungsangelegenheiten selbständig. Dies gilt nicht soweit aufgrund gesetz­licher Vorschrift oder Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist.

(3) In Personalangelegenheiten ist der Gemeindevorstand für die Einstellung, Beförde­rung und Entlassung zuständig. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Diese Übertragung kann jederzeit durch Beschluss aufgehoben werden.


III. Vorlagen der Verwaltung und Anträge

§ 9    Vorlagen der Verwaltung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt dem Gemeindevorstand die Vorlagen der Verwaltung vor. Sie sollen einen begründeten Beschlussvorschlag enthalten. Vorlagen der Verwaltung sind auch solche, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von einer Beigeordneten oder einem Beigeordneten aus ihrem oder seinem Arbeitsgebiet vorgelegt werden.

(2) Betrifft eine Vorlage mehrere Arbeitsgebiete, so soll sie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erst eingereicht werden, wenn eine Einigung zwischen den Beigeordneten herbeigeführt ist.

(3) Vorlagen sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder dem Büro der gemeindlichen Gremien spätestens am Tag vor der Ladung zur Sitzung (§ 6 Abs. 4) einzureichen. Verspätet eingegangene Vorlagen werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen. Vorlagen können jederzeit zurückgezogen werden.

(4) Über Vorlagen, die Angelegenheiten betreffen, die im Ladungsschreiben nicht ange­geben sind, kann der Gemeindevorstand nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl seiner Mitglieder zustimmen.

§ 10 Anträge
(1) Jede und jeder Beigeordnete, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in den Gemeindevorstand einbringen.

(2) Die Anträge sind schriftlich oder elektronisch mit Beschlussvorschlag und Begründung einzureichen. § 9 gilt entsprechend.

(3) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesord­nung ergänzen, einschränken oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Für Anträge über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 9 Abs. 4.


IV. Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 11 Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit
(1) Der Gemeindevorstand berät und beschließt in der Regel in nicht-öffentlichen Sitzun­gen. In einfachen Angelegenheiten kann der Gemeindevorstand die Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn niemand widerspricht.

(2) Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

§ 12 Beratung und Abstimmung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eröffnet die Sitzung. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest und ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. Der Gemeindevorstand kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister weist, sofern notwendig, bei den einzelnen Tagesordnungspunkten auf § 25 HGO hin.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt sie oder er die Reihenfolge.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt bei Stimmengleichheit den Aus­schlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehr­heit nicht mit. Abzustimmen ist in der Regel durch Handaufheben.

(4) Geheime Abstimmung ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Ge­meindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.

(5) Das Abstimmungsergebnis wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister un­verzüglich festgestellt und bekanntgegeben.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Gemeindevorstandes.

Jede und jeder Beigeordnete sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Der Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht.

§ 14 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeindevorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhan­delten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jede oder jeder Beigeordnete sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre oder seine Abstimmung in der Niederschrift vermerkt wird.

(2) Die Niederschrift ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Schrift­führerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Für den Inhalt der Niederschrift ist die Schriftführerin oder der Schriftführer alleine verantwortlich.

Zu Schriftführern können Beigeordnete oder Gemeindebedienstete gewählt werden.

(3) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet.

(4) Die Beigeordneten sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Einwen­dungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift nur innerhalb von 5 Tagen nach Über­mittlung der Niederschrift bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich erheben. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu be­gründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Gemeindevorstand in der nächsten Sitzung.

(5) Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass an ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die Fraktionsvorsitzenden Ergebnisniederschriften gem. § 50 Abs. 2 HGO übermittelt werden, so sind diese gesondert von der Schriftführerin oder dem Schriftführer anzufertigen.

Ergebnisniederschriften dürfen lediglich den Beschlussvorschlag sowie das Abstim­mungsergebnis, aber nicht das Abstimmungsverhältnis, enthalten. Bei der Übersen­dung ist grundsätzlich auf § 24 HGO hinzuweisen.


V. Teilnahme des Gemeindevorstandes an den Sitzungen der gemeindlichen Gremien

§ 15    Rederecht, Sprecherbefugnis
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht in den Sitzungen der Gemeinde­vertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates für den Ge­meindevorstand. Sie oder er vertritt und begründet Anträge des Gemeindevorstandes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Ge­meindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Gemeindevorstand ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes als Sprecherin oder als Sprecher beauftragen. § 97 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGO bleiben unberührt.


VI. Mitwirkung anderer Gremien

§ 16 Mitwirkung des Ortsbeirates
(1) Der Gemeindevorstand hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen. Er kann den Ortsbeirat in allen Angelegenheiten des Orts­beirates zu einer Stellungnahme auffordern, wenn die Entscheidung in seine Zuständigkeit fällt.

(2) Der Gemeindevorstand kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirkes betrifft, ein Rederecht zu gewähren.

(3) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemein­devorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Gemeindevorstand zustän­dig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 17 Mitwirkung des Ausländerbeirates (oder: der Integrationskommission)
(1) Der Gemeindevorstand hört den Ausländerbeirat (oder: die Integrations-Kommission) zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2) Der Gemeindevorstand kann beschließen, den Ausländerbeirat (oder: die Integrations-Kommission) in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(3) Der Ausländerbeirat (oder: die Integrations-Kommission) hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Gemeindevorstand zuständig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung der Integrations-Kommission in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 18 Mitwirkung des Kinder- und Jugendbeirates (oder: der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten)
(1) Der Gemeindevorstand hört den Kinder- und Jugendbeirat (oder: die oder den Kinder- und Jugendbeauftragten) bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren.

(2) Der Gemeindevorstand kann beschließen, den Kinder- und Jugendbeirat (oder: die         oder den Kinder- und Jugendbeauftragten) in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen berührt, mündlich zu hören.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat (oder: die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte) hat ein Vorschlagsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Vorschläge reicht sie oder er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Gemeindevorstand zuständig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat (oder: der oder dem Kinder- und Jugendbeauftragten) in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat (oder: die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte) hat ein Antragsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Die Anträge sind an den Gemeindevorstand zu richten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt die Anträge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Gemeindevorstand zuständig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat (oder: der oder dem Kinder- und Jugendbeauftragten) schriftlich oder in elektronischer Form mit.

§ 19 Mitwirkung des Seniorenbeirates (oder: der oder des Seniorenbeauftragten)
(1) Der Gemeindevorstand hört den Seniorenbeirat (oder: der oder den Seniorenbeauftragten) zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, an.

(2) Der Gemeindevorstand kann beschließen, den Seniorenbeirat (oder: der oder den Seniorenbeauftragten) in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der Seniorinnen und Senioren betrifft, mündlich zu hören.

(3) Der Seniorenbeirat (oder: die oder der Seniorenbeauftragte) hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Interessen der Seniorinnen und Senioren betreffen. Vorschläge reicht sie oder er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemein­devorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Sofern der Gemeindevorstand zuständig ist, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung dem Seniorenbeirat (oder: der oder dem Seniorenbeauftragten) in schriftlicher oder elekt­ronischer Form mit.

§ 20 Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommis­sionen und Sachverständigen
Der Gemeindevorstand kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht gewähren.


VII. Schlussvorschriften

§ 21 Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Ergänzend sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung sinngemäß anzuwenden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, wie diese Ge­schäftsordnung auszulegen ist.

Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Gemeindevorstand.

(3) Der Gemeindevorstand kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 22 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2026 der Beschlussfassung in Kraft.


Mühltal, den 16.09.2026

Niels Starke
(Bürgermeister)