Geschäftsordnung Ortsbeiräte | Gemeinde Mühltal

Geschäftsordnung Ortsbeiräte

Geschäftsordnung der Ortsbeiräte

Az. 0.3.2.
Stand: 1987
Aufgrund des § 82 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 62 Abs. 5 Satz 2 und 60 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) sowie gemäß § 34 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Mühltal hat die Gemeindevertretung am 15.03.1983 folgende

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte in der Gemeinde Mühltal

erlassen und diese am 12.05.1987 zu der hiermit vorliegenden Fassung ergänzt:
§ 1 Konstituierung des Ortsbeirates, Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Schriftführer
Der bisherige Ortsvorsteher hat den Ortsbeirat binnen sechs Wochen nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Sitzung bis die Neuwahl des Ortsvorstehers erfolgt ist. Bewirbt er sich erneut um die Funktion des Ortsvorstehers, so leitet das an Jahren älteste Mitglied des Ortsbeirates die Wahl.

§ 2 Aufgaben des Ortsbeirates
(1) Gemeindevertretung und Gemeindevorstand haben den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten zu hören, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Die Stellungnahmen zum Entwurf des Haushaltsplanes werden dem Haupt- und Finanzausschuss zugeleitet und dort abschließend beraten. Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen.
(2) Der Ortsbeirat ist zu solchen Angelegenheiten nicht zu hören, die den Ortsbezirk nur deshalb berühren, weil er ein Teil der Gemeinde insgesamt ist. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, die zu wahren Aufgabe der Gemeindevertretung ist.
(3) Der Ortsbeirat hat seine Stellungnahme schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen gegenüber dem Vorsitzen den der Gemeindevertretung abzugeben. Hört der Gemeindevorstand den Ortsbeirat an, so gilt der Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellungnahme gegenüber dem Bürgermeister abzugeben ist. Gleiches gilt sinngemäß für Anträge.
(4) Gibt der Ortsbeirat eine Stellungnahme nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 ab, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Anregungen der Ortsbeiräte sind unverzüglich im Gemeindevorstand zu beraten, die Ergebnisse sind innerhalb 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Aufgaben des Ortsvorstehers, Einladung zu den Sitzungen
(1) Der Ortsvorsteher lädt die Mitglieder des Ortsbeirates zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 3 volle Tage liegen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden; hierauf muß in der Ladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen werden von dem Ortsvorsteher im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem des Gemeindevorstandes
festgesetzt.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der in der Hauptsatzung fest gelegten Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates zustimmen.

§ 4 Verpflichtung zur Einberufung des Ortsbeirates
Der Ortsvorsteher muß den Ortsbeirat einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl seiner Mitglieder, die Mehrheit der Gemeindevertretung oder die Mehrheit des Gemeindevorstandes unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt. § 56 Abs. 1 S. 2 HGO gilt sinngemäß.

§ 5 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ortsbeirates verpflichtet. Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung dem Ortsvorsteher anzuzeigen.
(2) Will ein Mitglied des Ortsbeirates die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat es dies dem Ortsvorsteher unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung anzuzeigen.
(3) Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder anwesend ist. Der Ortsvorsteher stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Sie gilt so lange als vorhanden, bis der Ortsvorsteher die Beschlussunfähigkeit auf Antrag feststellt.
(2) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über den selben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Ladungsfrist muss mindestens einen Tag betragen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Falle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7 Sitzungsleitung, Verfahren
(1) Der Ortsvorsteher leitet die Sitzungen des Ortsbeirates. Er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht.
(2) Der Ortsbeirat fasst seine Beschlüsse in öffentlicher Sitzung. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
(3) Der Ortsbeirat tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal.

§ 8 Ahndungsmittel
(1) Der Ortsvorsteher kann einem Mitglied des Ortsbeirates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten eine Rüge erteilen.
(2) Der Ortsvorsteher kann ein Mitglied des Ortsbeirates bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens drei, Sitzungstage ausschließen.
(3) Der Betroffene kann gegen Maßregelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 die Entscheidung des Ortsbeirates anrufen. Diese ist spätestens in der nächsten Sitzung zu treffen.

§ 9 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der Regel auf die Angaben zu beschränken, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Ortsvorsteher, zwei Mitgliedern des Ortsbeirates sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift wird ab dem 14. Tage nach der Sitzung des Ortsbeirates für die Dauer einer Woche im Rathaus/ in den Verwaltungsaußenstellen für die einzelnen Ortsteile wie folgt zur Einsichtnahme offengelegt:
- für Nieder- Ramstadt und Trautheim im Rathaus Ober- Ramstädter Str. 2- 4, Zimmer 11,
- für Traisa in der Verwaltungsaußenstelle Ludwigstraße 84, Zimmer 6,
- für Nieder- Beerbach in der Verwaltungsaußenstelle Gemeindezentrum, Untergasse2,
- für Frankenhausen in der Verwaltungsaußenstelle Gemeinschaftshaus, Römerweg 4,
- für Waschenbach in der Verwaltungsaußenstelle Alte Schule, Zum Maiacker 8.
Gleichzeitig sind den Ortsbeiratsmitgliedern, dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand Kopien der Niederschrift zuzusenden. Die Niederschriften sind auch den im Ortsteil wohnhaften Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes zuzusenden.
(4) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können nur innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Offenlegungsfrist beim Ortsvorsteher schriftlich erhoben werden.
Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in der folgenden Sitzung.

§ 10 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats finden die Vorschriften der §§ 52- 55, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1- 6, 61, 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 63 Abs. 3 HGO sinngemäß Anwendung.
(2) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ortsbeirates die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung ergänzend Anwendung, soweit nicht diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. Die Regelungen des derzeitigen § 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gelten nicht für die Ortsbeiräte.

§ 11 Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied des Ortsbeirates sind eine Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung sowie je eine Ausfertigung der Hauptsatzung der Gemeinde, Geschäftsordnung der Gemeindevertretung sowie diese Geschäftsordnung auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so gilt die in Satz 1 getroffene Bestimmung auch für die geänderte
Fassung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Juni 1983 in Kraft.

Mühltal, den 15. 3. 1983 gez. H. Neunhoeffer
(Vorsitzender der Gemeindevertretung)