Hauptsatzung | Gemeinde Mühltal

Hauptsatzung

Hauptsatzung

Az.:0.1
Stand: 2016

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), sowie der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S 409) hat die Gemeinde Mühltal am 20.07.1993 folgende

Hauptsatzung

beschlossen und am 28.09.1993, 31.01.1995, 30.04.1996, 18.05.1999, 21.08.2001, 27.09.2005, 03.05.2011, 16.12.2014, 19.04.2016 sowie am 31.05.2016 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert:

§ 1 Der Vorsitz der Gemeindevertretung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt drei Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.1

§ 2 Zuständigkeitsbegrenzung und Übertragung von Aufgaben2
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Gremium der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
 1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
 2. die Entscheidung über den Erwerb, Tausch, Verkauf oder sonstige Verfügungen von Grundstücken (z.B. Teilungen, Grunddienstbarkeiten u.a.) bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR,
 3. die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR,
 4. die Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von 10.000,00 EUR nicht übersteigt,
 5. Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, 1 Abs. 2 geändert durch GVE-Beschluss vom 3. Mai 2011 2 Absatz 3 geändert und Absatz 5 neu eingefügt durch GVE-Beschluss vom 27. September 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
 6. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB.
Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes
bleibt unberührt.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder einfachem Beschluss auf einen Ausschuss oder auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen des Abs. 3 unberührt.
(5) Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Mühltal wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.

§ 3 Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt neun.3

§ 4 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung: Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
Mitglied der Gemeindevertretung: Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
Bürgermeisterin oder Bürgermeister: Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
Mitglied des Ortsbeirats: Ehrenmitglied des Ortsbeirats
Mitglied des Ausländerbeirats: Ehrenmitglied des Ausländerbeirats
Sonstige Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte: Eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile Frankenhausen, Nieder- Beerbach, Nieder- Ramstadt mit Ortsteil In der Mordach, Traisa, Trautheim und Waschenbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO errichtet.
(2) Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:
Ortsbezirk Frankenhausen - die ehemalige Gemeinde Frankenhausen
Ortsbezirk Nieder- Beerbach - die ehemalige Gemeinde Nieder- Beerbach
Ortsbezirk Nieder- Ramstadt - die ehemalige Gemeinde Nieder- Ramstadt
Ortsbezirk Traisa - die ehemalige Gemeinde Traisa
Ortsbezirk Trautheim - der jetzige Ortsteil Trautheim
„(Grenzverlauf: Von der Stettbach (bei der Kreuzung Engelspfadweg/ Kohlbergweg) in der Mitte des Stettbachverlaufs in Richtung Norden bis zur Gemarkungsgrenze Traisa. Dieser entlang bis zur Gemarkungsgrenze Darmstadt/Ober- Ramstadt. Dann entlang der Gemarkungsgrenze Darmstadt bis über die B 449. Von dort parallel zur B 449 (Südseite) bis zur (dicken) Steinschneise. Von dort zur Kreuzung Steinschneise/ Teichschneise und weiter zur Kreuzung Kirchschneise/ Steinschneise. Von dort die Kirchschneise entlang bis zum Papiermüllerweg.
Diesem folgend bis zur Kreuzung Feldschneise/ Vogelschneise/ Papiermüllerweg. Dann der Vogelschneise in gerader Linie folgend bis zum Waldrand. Am Waldrand entlang in südlicher Richtung bis zur Waldrandabknickung nach Südwesten. Von dort dem Weg folgend zur Alten Dieburger Straße.
Dieser nach Norden folgend und dann nach Osten abknickend (den verlängerten Kohlbergweg/ Engelspfad folgend) zum Anfangspunkt Stettbach zurück.
(Bei Wegen als Grenze gilt die Wegemitte)).“
Ortsbezirk Waschenbach - die ehemalige Gemeinde Waschenbach.
(3) Der zu wählende Ortsbeirat besteht in allen Ortsbezirken aus jeweils fünf Mitgliedern.4

§ 5 a Ausländerbeirat
(1) Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern eingerichtet.5
(2) Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Sie beginnt für den erstmals gewählten Ausländerbeirat am 01.12.1993. Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitglieds.
(4) Wenn die Gemeindevertretung den Ausländerbeirat anhört, reicht dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat bei dem vorsitzenden Mitglied der Gemeindevertretung ein. In Einzelfällen darf dieses die Frist angemessen verlängern oder abkürzen. Hört der Gemeindevorstand den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen.
Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen. Beschließen Gemeindevertretung oder Gemeindevorstand, den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen, Verordnungen sowie von Beschlüssen, Hinweisen, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates gemäß §§ 58 Abs. 6, 62 Abs. 5 und 82 Abs. 6 HGO, durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:
1) Rathaus Ortsteil Nieder- Ramstadt, Ober- Ramstädter Straße 2- 4
2) Rathaus Ortsteil Traisa, Ludwigstraße 84
3) Gemeindezentrum Ortsteil Nieder- Beerbach, Untergasse 2
4) Dorfgemeinschaftshaus Frankenhausen, Gewannstraße 8-106
5) Alte Schule Ortsteil Waschenbach, Zum Maiacker 8
6) Evangelisches Gemeindehaus, Elfengrund 1, Ortsteil Trautheim7
7) Abzweig des Weges von der L 3098, Ortsteil In der Mordach, zum Haus
Burgwald.
Diese Bekanntmachungen dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit.
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regeln treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten nach § 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 197 und 534) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Tag in Kraft, den sie selbst bestimmen.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden diese abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Mühltal, Ortsteil Nieder- Ramstadt, Ober- Ramstädter Straße 2- 4, zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich
bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Abweichend von Abs. 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.8
(6) Kann die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag (z.B. in den in Abs. 2 genannten Bekanntmachungskästen) oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekannt-machung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 01.08.1993 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 03.09.1985 in der Fassung vom 12.09.1989, ausgenommen § 2 Abs. 2, tritt mit dem gleichem Zeitpunkt außer Kraft.

Die Neufassung des § 1 Abs. 2 tritt am 01.04.1997 in Kraft.

Mühltal, 21.07.1993 Der Gemeindevorstand
gez.: (Rinder, Bürgermeister)

1 Abs. 2 geändert durch GVE-Beschluss vom 19. April 2016
2 Absatz 3 geändert und Absatz 5 neu eingefügt durch GVE-Beschluss vom 27. September 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
3 Absatz 2 geändert durch GVE-Beschluss vom 16.12.2014
4 Absatz 3 geändert durch GVE-Beschluss vom 16.12.2014
5 Absatz 1 geändert durch GVE-Beschluss vom 16.12.2014
6 redaktionell geändert in 2015
7 Nr. 6 geändert durch GVE-Beschluss vom 31.05.2016
8 geändert durch GVE-Beschluss vom 18.05.1999