Haushaltssatzung-2021 | Gemeinde Mühltal

Haushaltssatzung-2021

Haushaltssatzung der Gemeinde Mühltal für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I., S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur  Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07. Mai 2020 (GVBI. S. 318), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 01. Juni 2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 2021 (€)

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf Pos. 24 -32.870.650,00
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen Pos. 25 34.181.950,00
mit einem Saldo von Pos. 26 1.311.300,00
im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf Pos. 27 0,00
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen Pos. 28 0,00
mit einem Saldo von Pos. 29 0,00
mit einem Fehlbedarf von Pos. 30 1.311.300,00
im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Pos. 19 848.800,00
und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Pos. 23 2.053.900,00
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Pos. 28 -16.168.100,00
mit einem Saldo von Pos. 29 -14.114.200,00
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Pos. 31 7.300.000,00
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Pos. 32 -730.400,00
mit einem Saldo von Pos. 33 6.569.600,00
mit einem Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von Pos. 34 -6.695.800,00

festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf  7.300.000,00 € festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)         auf 350 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                         auf 550 v.H.
2. Gewerbesteuer                                                                                            auf 380 v.H.
Fälligkeit von Kleinbeträgen der Grundsteuer
Abweichend von der Regelung des § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Fälligkeit von Kleinbeträgen wie folgt festgelegt:
Jahresleistungen bis 15,00 € in einem Jahresbetrag am 15.8.
Jahresleistungen bis 30,00 € in zwei Halbjahresleistungen am 15.2. und 15.8.

§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8

1. Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten
- für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
- im Ergebnishaushalt bis zu 25 % der Aufwendungen des jeweiligen Budgets, jedoch höchstens bis zu 50.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
- im Finanzhaushalt bis zu 10 % der Auszahlungen des jeweiligen Budgets, jedoch höchstens bis zu 25.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets, als unerheblich.
2. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten
- für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
- im Ergebnishaushalt bis zu 5 % der Aufwendungen des betreffenden Budgets, jedoch höchstens bis zu 20.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
- im Finanzhaushalt bis zu 3 % der Auszahlungen des betreffenden Budgets, jedoch höchstens bis zu 30.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets, als unerheblich.
In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen oder Auszahlungen zu erteilen; er hat die Gemeindevertretung im Rahmen des regelmäßigen Berichts des Gemeindevorstandes für die Gemeindevertretung davon in Kenntnis zu setzen.
3. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt (§ 20 Abs. 5 GemHVO).
4. Mindererträge in einem Budget erfordern Minderaufwendungen.
5. Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5% der veranschlagten Aufwendungen des Ergebnis- bzw. auf 5% der Auszahlungen des Finanzhaushaltes festgestellt.
6. Der Wert für erhebliche Investitionen gemäß § 12 GemHVO wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Der Wert für erhebliche Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 12 GemHVO wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
7. Seit dem 01. Januar 2018 wird die neue GWG-Regelung [Verbuchung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800,00 EUR (netto) im Aufwand] angewandt.

Mühltal, den 02. Juni 2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal
- Willi Muth -
Bürgermeister

Anhang:

Doppischer Haushalt Gemeinde Mühltal 2021 als PDF