Hundesteuer | Gemeinde Mühltal

Hundesteuer

Erhebung einer Hundesteuer


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom  27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 17. Dezember 2013 folgende

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Mühltal

beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als  Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die  Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 60,00 EURO,
für den zweiten Hund 96,00 EURO,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 120,00 EURO.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund 600,00 EURO.
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G" oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
b) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des Jahres des Erwerbs.
(3) Über den Antrag auf Steuerbefreiung entscheidet der Gemeindevorstand; im Falle des Buchstabens b) ist ein entsprechender Nachweis des Tierheims beizufügen.

§ 7 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins
oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Über den Antrag auf Steuerermäßigung entscheidet der Gemeindevorstand.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. der Steuerpflichtige die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuervergünstigung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel vorlegt,
4. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbesche des, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
(3) Der Steuerbescheid ergeht als Mehrjahresbescheid; ein neuer Bescheid ergeht nur für den Fall einer Änderung des Steuerbetrags oder der Beendigung der Steuerpflicht.

§ 10 Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Mühltal - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben,  sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Mühltal liegt.

§ 11 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Mühltal bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar  gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12 Ermittlung des Hundebestandes
(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Gemeinde in zeitlichen Abständen von mindestens zwei Jahren flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer,  Haushaltsvorstände und aller volljährigen Haushaltsangehörigen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von Bediensteten der Gemeinde oder durch hierzu beauftragte private Unternehmen durchgeführt werden. Von der Gemeinde mit der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen beauftragte Unternehmen sind an die Weisungen der Gemeinde gebunden und unterliegen der Überwachung.
(2) Anlässlich der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgegebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen von mündlichen Befragungen verpflichtet.
(3) Durch die Auskunftserteilung gemäß Abs. 2 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 13 Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben  in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Gemeinde Mühltal - Steueramt – zulässig:
Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über

  • Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • Anzahl der gehaltenen Hunde
  • Hunderasse der gehaltenen Hunde.

§ 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S.
328) bleibt unberührt.
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet werden.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Abs. 1 der Meldepflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt,
§ 10 Abs. 2 mit dem Ende der Hundehaltung oder dem Wegfall der Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung dies der Gemeinde nicht innerhalb von zwei Wochen anzeigt,
§ 10 Abs. 3 bei Veräußerung eines Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers nicht angibt,
§ 11 den Pflichten im Umgang mit Hundesteuermarken nicht oder nicht in der angegebenen Weise nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

§ 15 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 21. November 2003 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Der Gemeindevorstand
Mühltal, den 18. Dezember 2013 ………………………………
Dr. A. Mannes
(Bürgermeisterin)
(Siegel)