Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen | Gemeinde Mühltal

Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen

Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 698, zuletzt geändert am 30. April 2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134) zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 17. Juli 2018 nachstehende

 

Kostenbeitragssatzung  

zur Satzung über die Betreuung von Kindern 

in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal  

 

beschlossen und diese am 05. April 2022 zu der hiermit folgenden Fassung geändert:

 

§ 1 Kostenbeitragspflicht 

(1)   Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten. 

(2)   Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. 

(3)   Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). 

(4)   Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. 

(5)   Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder sowie das Frühstücksbuffet und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke. 

(6)   Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung grundsätzlich verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen. 

 

§ 2 Kostenbeitrag 

(1)   Der Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder - Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres -: 

 2,42 EUR je Betreuungsstunde (Stundensatz 48,40 € im Monat)


Bei den Öffnungszeiten der Krippe „Schatzkiste“ ergibt sich somit folgender monatlicher Beitrag: 

 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr  =

266,20 € (mit Mittagessen ohne Schlafmöglichkeit) 

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr =

363,00 € (mit Mittagessen und Schlafmöglichkeit) 

07.30 Uhr bis 16.30 Uhr  =

435,60 € (mit Mittagessen und Schlafmöglichkeit) 

Das Verpflegungsentgelt sowie das Entgelt für das Frühstücksbuffet ist gesondert zu entrichten.

Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen. 


(2)   Der Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt -: 

 1,80 € je Betreuungsstunde (Stundensatz 36,00 im Monat) 

Bei den Öffnungszeiten des Kindergartens „Schatzkiste“ und der Kindertagesstätte Stiftstraße ergibt sich somit folgender monatlicher Beitrag: 

07.30 Uhr bis 13.00 Uhr  =

198,00 € nach § 3 beitragsbefreit (ohne Mittagessensangebot) 

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr =

270,00 € davon 216,00 € nach § 3 beitragsbefreit 

                                           =

54,00 € noch zu zahlen 

07.30 Uhr bis 16.30 Uhr =

324,00 € davon 216,00 € nach § 3 beitragsbefreit 

                                           =

108,00 € noch zu zahlen 

 

(3)   Ein Platzsharing im Rahmen der verfügbaren Ganztagsplätze und/oder Plätze mit Mittagsbetreuung gemäß § 6 Abs. 4 der Benutzungssatzung in den Tageseinrichtungen für Kinder ist vorrangig für die in § 4 Absatz 4 der Benutzungssatzung genannten Personen möglich.

Für ein Kindergartenjahr sind feste Dauerzukäufe für bestimmte Wochentage möglich, die wie folgt abgerechnet werden (siehe hierzu § 3) (einmal im Kalenderhalbjahr ist ein Wechsel der benötigten Betreuungszeiten; jeweils zum 01. eines Monats für den vollen Monat möglich):

Krippe Schatzkiste:

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr               = 4,84 € pro Tag

oder

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr               = 8,47 € pro Tag

 

Kindergarten Schatzkiste / Kindertagesstätte Stiftstraße:

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr               = 3,60 €/Tag davon 0,90 €/Tag nach § 3 beitragsbefreit

                                                      = 2,70 €/Tag noch zu zahlen

oder

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr               = 6,30 €/Tag davon 0,90 €/Tag nach § 3 beitragsbefreit

                                                      = 5,40 €/Tag noch zu zahlen.

 

Die bei der Anmeldung angegebenen Zukäufe können analog der Regelung in § 6 Abs. 2 der Benutzungssatzung ebenfalls und nur in Zusammenhang mit dem gebuchten Betreuungszeitenmodell einmal im Kalenderhalbjahr gewechselt werden.

Der Kostenbeitrag beinhaltet auch die oben angeführten Monatszukäufe.[1]


(4)   Ausschließlich in begründeten Notfällen kann ein Zukauf über das Platzsharing hinaus, wie folgt erfolgen (siehe hierzu § 3): 

Krippe Schatzkiste:

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

oder 

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr 

 Kindergarten Schatzkiste / Kindertagesstätte Stiftstraße: 

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr   oder 

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr. 

Die Anmeldung für einen Notzukauf erfolgt rechtzeitig vor Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten bei der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. 

 Der Notzukauf wird mit einem Aufschlag von 100 % auf die zugekaufte Zeit berechnet. 


(5)   Kinder sind morgens bis spätestens 09:00 Uhr zu bringen und pünktlich, das bedeutet, bis zum Ende der gebuchten Betreuungszeit, wieder abzuholen.

Wird das Kind erst mehr als 15 Minuten nach dem Ende der gebuchten Betreuungszeit abgeholt, wird ein Kostenbeitrag im Sinne einer Zusatzleistung mit einem Aufschlag pro angefangener halben Stunde von 20,00 € erhoben.

Nach Ermessen der jeweiligen Betreuungseinrichtung kann eine Karenzzeit von 15 Minuten gewährt werden.[2]

 

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen 

  1. Soweit das Land Hessen der Gemeinde Mühltal jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3.Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

a)     Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe, soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich gebucht wurde. 

b)     Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von a) anteilig für die über 6 Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben. 

c)      Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um 1/12 des im jeweiligen Kalenderjahres geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c 1. Satz HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe noch in einer Krippe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. 

 

§ 3 a Zuschüsse zu den Kostenbeiträgen der Kindertagespflege[3] 

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Mühltal jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen der Kindertagespflege:

  1. Sollte für ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres kein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung in Mühltal bestehen und das Kind deshalb durch Tageseltern betreut werden, kann die Gemeinde Mühltal auf Antrag einen Zuschuss zu den Kostenbeiträgen der Eltern gewähren.
  2. Zuschüsse werden nur für Kinder bezahlt, die in Mühltal gemeldet sind und von Tageseltern betreut werden, die einen Vertrag mit dem Jugendamt entsprechend der „Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ abgeschlossen haben.
  3. Der Zuschuss beträgt für jeden vollen Monat 1/12 des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrag nach § 32c 1. Satz HKJGB.
  4. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Kostenbeitrages für das betreffende Kind für eine Betreuungszeit von 6 Stunden begrenzt.

 

§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge für Geschwisterkinder 

(1)   Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) täglich beitragspflichtig betreut (U3, Ü3), werden für das erste und das zweite betreute Kind jeweils 75 % der nach § 2 dieser Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben; für das 3. und jedes weitere Kind wird im Bereich Ü3 kein Kostenbeitrag erhoben. 

Im Bereich U3 gelten folgende Sonderregelungen: Geschwister in der Schülerbetreuung, die täglich beitragspflichtig betreut werden, werden zusätzlich berücksichtigt. Für das 3. Kind reduziert sich der Kostenbeitrag auf 30 %. Für das 4. und jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben. Diese Sonderregelungen gelten ab dem Kitajahr 2022/2023.

Die Reduzierung der Kostenbeiträge gilt ausschließlich für Betreuungsangebote innerhalb der Gemeinde Mühltal.

Ausgenommen von der Ermäßigung der Kostenbeiträge für Geschwisterkinder ist die Betreuung von Kindern in der Tagespflege.[4] 

(2)   Um Kostenbeiträge für Geschwisterkinder zu ermäßigen, sind schriftliche Bescheinigungen mit Angabe der täglichen Betreuungszeit der jeweiligen Betreuungseinrichtungen für Kinder in Mühltal erforderlich, wenn die Kinder in unterschiedlichen Betreuungseinrichtungen sind. Diese sind von den Eltern vorzulegen.[5]

(3)   Ausgenommen von der Ermäßigung der Kostenbeiträge für Geschwisterkinder ist die Betreuung von Kindern in der Tagespflege.

 

 § 5 Verpflegungsentgelt[6] 

Das Verpflegungsentgelt für das angebotene Mittagessen in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach den der Gemeinde tatsächlich entstehenden Aufwendungen und wird durch die Gemeinde festgesetzt.  Die Höhe des monatlich zu zahlenden Verpflegungsentgeltes richtet sich nach dem Preis pro Portion des anbietenden Catering-Unternehmens und wird den Eltern für jedes Kindergartenjahr gesondert bekannt gegeben.

Das laufende Entgelt für die Mittagessensverpflegung wird ohne Aufschlag an die Eltern weiterberechnet.

Das Verpflegungsentgelt sowie das Entgelt für das Frühstücksbuffet in der der jeweiligen Tageseinrichtung ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

Insofern das jeweilige Catering-Unternehmen eine eigene Abrechnung des Verpflegungsentgeltes anbietet, kann dieses direkt mit den Eltern abgerechnet werden.
In diesem Falle erhebt die Gemeinde kein Verpflegungsentgelt für das angebotene Mittagessen.

 

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge 

(1)   Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung für Kinder fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. 

(2)   Der Kostenbeitrag gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz, das Verpflegungsentgelt (insofern durch die Gemeinde erhoben) und das Entgelt für das Frühstücksbuffet sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu zahlen.[7]

(3)   Der Kostenbeitrag gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtungen für Kinder (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, pädagogischer Tage) weiterzuzahlen. Bei vorübergehender Schließung in Folge höherer Gewalt (incl. Streik) erfolgt eine Regelung durch den Gemeindevorstand je nach Einzelfall.

(4)   Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Dies ist entsprechend bei der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtung für Kinder schriftlich zu beantragen und nachzuweisen. 

(5)   Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden. 

(6)   Das Verpflegungsentgelt wird ab dem ersten entschuldigten Fehltag in einer vierteljährlichen Abrechnung zurückerstattet, vorausgesetzt, das Kind wird rechtzeitig bei der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtung für Kinder abgemeldet

Der Zeitpunkt der Essenabmeldung wird vertraglich mit dem jeweiligen Catering-Unternehmen festgelegt.[8] 

(7)   Der Kostenbeitrag für einen gebuchten Notzukauf (siehe § 2 Abs. 4) ist je angefangene Zukaufstunde zu entrichten. Es werden nur volle Stunden abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls vierteljährlich.

Eine Ermäßigung der Kostenbeiträge ist bei Notzukäufen nicht möglich.  

 

§ 7 Datenschutz 

 

(1)   Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über 

1.     Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,  

2.     Anschrift, 

3.     Geburtsdatum des Kindes, 

4.     Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Mühltal besuchen, 

5.     Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften). 

(2)   Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) findet entsprechende Anwendung.

(3)   Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist einzusehen unter www.webkita2.de/muehltal.

Die allgemeine Datenschutzerklärung der Gemeinde Mühltal findet sich auf www.muehltal.de.[9]

 

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

 

Diese Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal außer Kraft. 


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Mühltal, den 19. Juli 2018 

 

 

             gez. Willi Muth 
 _________________________         
                 (Bürgermeister) 



(Siegel) 

 

 


[1] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[2] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[3] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft

 

[4] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[5] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[6] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[7] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[8] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[9] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft