Partnerschaftsrichtlinie | Gemeinde Mühltal

Partnerschaftsrichtlinie

Richtlinien für das Verschwisterungskomitee der Gemeinde Mühltal

In ihrer Sitzung am 11. Dezember 2001 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal folgende

Richtlinien für das Verschwisterungskomitee der Gemeinde Mühltal

beschlossen sowie am 17. Februar 2004 und 17. Dezember 2013 zur vorliegenden Fassung geändert:

I. Grundsätzliches

§ 1 Zielsetzungen
(1) Die Gemeinde Mühltal ist Trägerin von Partnerschaften und Verschwisterungen im Sinne der Empfehlungen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2) Zur Förderung und Realisierung dieser Aufgabe bedient sie sich des Verschwisterungskomitees der Gemeinde Mühltal und dessen Organe.
(3) Aufgabe des Verschwisterungskomitees ist die Pflege der persönlichen Kontakte über die Grenzen Deutschlands hinaus mit den Einwohnern anderer Staaten, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im Innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene fördern und unterstützen.
Insbesondere hat das Verschwisterungskomitee:
a) Initiativen, welche die Partnerschaft fördern, zu beraten und unterstützen;
b) Vorschläge für weitere Partnerschaften zu erarbeiten;
c) Veranstaltungen im Rahmen der Partnerschaften mit überwiegend offiziellem Charakter vorzubereiten und zu organisieren;
d) dem Gemeindevorstand Vorschläge für die Verwendung der durch die Gemeinde für die Partnerschaftspflege zur Verfügung gestellten Mittel zu unterbreiten.
(4) Auf die Förderung des Jugendaustausches ist besonderer Wert zu legen.
(5) Mit den Partnerkommunen Vingäker in Schweden und Nemours in Frankreich sind die Beziehungen zu festigen und weiter zu führen.
(6) Örtliche Vereine und interessierte Einwohnerinnen und Einwohner Mühltals sollen in diese Aufgaben eingebunden werden. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Einwohner Mühltals sind, ist möglich.
(7) Das Verschwisterungskomitee ist politisch und konfessionell neutral.
(8) Das Verschwisterungskomitee gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 Unterstützung durch die Gemeinde Mühltal
(1) Die Gemeinde Mühltal unterstützt die Arbeit des Verschwisterungskomitees im Rahmen der durch die Gemeindevertretung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch den Gemeindevorstand unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 Buchstabe d).
(2) Der Gemeindevorstand unterhält die Geschäftsstelle des Verschwisterungskomitees. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit stellt er eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Rahmen des geltenden Stellenplans zeitweise zur Verfügung.

II. Organisation

§ 3 Organe des Verschwisterungskomitees, Vorsitz
(1) Die Organe des Verschwisterungskomitees sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Arbeitsausschuss.
(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verschwisterungskomitees. Bei Nichtannahme des Amtes bestimmt die Mitgliederversammlung die oder den Vorsitzen-de/n aus ihrer Mitte. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Beigeordnete, für jede Verschwisterungsgemeinde eine/n. Diese sollen gleichzeitig die Kontaktperson zu einer der Gemeinden sein. Für diese beiden Kontaktpersonen werden zwei Stellvertreter/innen gewählt, so dass immer ein Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin erreichbar ist. Diese 5 Personen sollten sich per Telefon/Email gegenseitig auf dem Laufenden halten.¹
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verschwisterungskomitees. Bei Nichtannahme des Amtes bestimmt die Mitgliederversammlung die oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(4) Die Mitgliederversammlung (§ 5) wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
(5) Die Wahlzeit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers beträgt 2,5 Jahre.

§ 4 Mitgliedschaft im Verschwisterungskomitee
(1) Mitglied im Verschwisterungskomitee kann jede natürliche Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres sowie jeder anerkannte Verein oder Institution gemäß den Vereinsförderungsrichtlinien der Gemeinde Mühltal werden.
(2) Mitglieder sind die Personen, die in den letzten fünf Jahren aktiv die partnerschaftlichen Entwicklungen mit getragen und unterstützt haben.
(3) Die Vereine und Institutionen entsenden je eine zuvor zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter pro an der Verschwisterungsarbeit interessierten
Abteilung sowie für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

III. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich, in der Regel im September oder Oktober eines jeden Jahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch die oder den Vorsitzenden einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet wird sowie die aktuellen und geplanten Aufgaben vorgetragen und zur Diskussion gestellt werden. Sie befindet über Änderungen der Geschäftsordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die oder der Vorsitzende jederzeit einberufen; sie sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Komiteemitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind, zusammen mit der Tagesordnung, im Darmstädter Echo und in der in Mühltal erscheinenden örtlichen Presse öffentlich bekanntzumachen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Mitglieder nach § 4, die sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Initiativen, Anregungen und Aktivitäten in besonderem Maße für die Verschwisterungsarbeit engagiert haben, sollen eine persönliche Einladung erhalten.²
(4) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis spätestens eine Woche vor dem Termin bei der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle eingereicht werden.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Änderungen der Geschäftsordnung, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.
(6) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und durch die oder den Vorsitzende/n und die oder den Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied bekommt das Protokoll zugesendet. Die Protokolle und Einladungen werden auf der Website der Gemeinde Mühltal
eingestellt.³
(7) Die Leitung der Versammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Verschwisterungskomitees. Ist sie oder er tatsächlich verhindert, wird die Aufgabe durch die Vertreterin bzw. den Vertreter wahrgenommen.

IV. Der Arbeitsausschuss

§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsausschusses
(1) Dem Arbeitsausschuss gehören an:
a) Die oder der Vorsitzende des Verschwisterungskomitees,
b) die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verschwisterungskomitees,
c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
d) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle,
e) die Schriftführerin oder der Schriftführer,
f) Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Arbeitsausschuss kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen, dass die Aufgabe der Schriftführerin oder des Schriftführers von einer der unter a) bis f) genannten Personen übernommen wird.
(2) Die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Schriftführerin oder des Schriftführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung
(3) Der Arbeitsausschuss besteht aus höchstens fünfzehn Personen. Seine Amtszeit beträgt 2,5 Jahre.

§ 7 Aufgaben des Arbeitsausschusses
(1) Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Komitees zuständig. Er hat vor allem:
a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten sowie die Tagesordnung aufzustellen;
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
c) den Arbeitsplan sowie die Jahres- und Rechenschaftsberichte zur Vorlage an den Gemeindevorstand vorzubereiten;
e) Veranstaltungen im Rahmen der Partnerschaften mit überwiegend offiziellem Charakter vorzubereiten und zu organisieren (§ 1 Abs. 3 Buchstabe c);
f) dem Gemeindevorstand Vorschläge für die Verwendung der durch die Gemeinde für die Partnerschaftspflege zur Verfügung gestellten Mittel zu unterbreiten
(§ 1 Abs. 3 Buchstabe d);
g) die Partnerkommunen über Angelegenheiten von öffentlichem Belang in Mühltal zu informieren.

§ 8 Sitzungen des Arbeitsausschusses
(1) Der Arbeitsausschuss soll sich, auf Einladung der oder des Vorsitzenden, mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammenfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Sitzungen sind öffentlich. Zu weiteren Sitzungen des Arbeitsausschusses kann die oder der Vorsitzende des Arbeitsausschusses jederzeit einladen.
(2) Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und durch die oder den Vorsitzende/ n und die oder den Schriftführer/ in zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Protokollabschrift mit der Einladung zur folgenden Sitzung.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.

Mühltal, 19.12.2001 Der Gemeindevorstand

gez.:

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Runtsch
Bürgermeister


 ¹Abs. 2 wurde ersetzt durch GVE-Beschluss vom 17.12.2013
²Satz 3 wurde eingefugt durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004
³Abs. 6 wurde ersetzt durch GVE-Beschluss vom 17.12.2013