Plakatordnung | Gemeinde Mühltal

Plakatordnung

Plakatordnung

Az.: 1.7.
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1994 (GVBI. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBI. I S. 704), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 15. März 2005 folgende

Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Bemalen, Beschriften, Besprühen und Plakatieren von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßensowie in öffentlichen Anlagen
(Plakatordnung)

beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung umfaßt alle öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Mühltal.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, auf denen ein öffentlicher Verkehr tatsächlich stattfindet.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(4) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen; hierzu zählen insbesondere Bänke, Bäume und andere Pflanzen, Briefkästen, Brückenbauwerke, Denkmäler, Geländer, Licht- und Leitungsmasten, Litfaßsäulen, Papierkörbe, Parkhäuser, Schallschutzwände und -wälle, Telefonzellen, Türen, Tore, Wände und  Mauern öffentlicher Gebäude, unterirdische Anlagen, Verkehrszeichen und - einrichtungen (z.B. Lichtzeichenanlagen), Verteiler- und Schaltkästen, Wartehäuschen, Wertstoff- und  Müllbehälter.

§ 2 Bemalen, Beschriften, Besprühen und Plakatieren
(1) Es ist verboten, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie auf, an und in diesen befindliche öffentliche Flächen unbefugt
   a. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren,
   b. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter vorliegt oder die in Abs. 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
(3) Liegen die Eigentumsrechte oder die Verfügungsberechtigung nach Absatz 2 bei der Gemeinde Mühltal, so sind als Grundlage für die Einwilligungserklärung zu Absatz 1 Buchstabe b) die vom Gemeindevorstand erlassenen Richtlinien für das Aufstellen und Anbringen von Plakatständern in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
(4) Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Werbeanlagen nach Ziffer 10 der Anlage 2 (baugenehmigungsfreie Vorhaben) zu § 55 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBI. I, S. 274) in der jeweils gültigen Fassung sowie auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.

§ 3 Beseitigungspflicht
(1) Wer entgegen dem Verbot des § 2 Abs. 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie auf, an und in diesen befindliche öffentliche Flächen unbefugt bemalt, besprüht,  beschriftet, beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder anderweitig versieht oder hierzu veranlasst, ist zur  unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(2) Die Beseitigungspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufstellen bzw. Anbringen der Plakatträger nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ohne oder unter Nichtbeachtung der  Einwilligungserklärung nach § 2 Absatz 3 erfolgt. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Gemeinde Mühltal die Möglichkeit der Ersatzvornahme (Entfernen der Plakatständer) vor.
(3) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter sowie Waren- und Leistungsanbieter, auf die auf den jeweiligen Plakaten Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse Einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Sie kann darüber hinaus Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter oder Verpflichtete der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (BGBl. I 1987, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer  Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§ 77 Abs. 3 HSOG).

§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Mühltal, 23. März 2005 Der Gemeindevorstand
gez.:
Runtsch
Bürgermeister