Richtlinien Tagespflegepersonen ab 2021/7 | Gemeinde Mühltal

Richtlinien Tagespflegepersonen ab 2021/7

Richtlinie zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kin-dern bis zum 3. Lebensjahr durch Tagespflegepersonen

Az.: 4.1.4

 

- Richtlinie der Gemeinde Mühltal zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr durch Tagespflegepersonen -

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in Ihrer Sitzung vom 05.10.2021 folgende Richtlinie zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr durch Tagespflegepersonen beschlossen:

 

§1

Ziele

Mit dieser Richtlinie möchte die Gemeinde Mühltal das bedarfsgerechte Betreuungsangebot für Kinder bis zum 3. Lebensjahr fördern.

Diese Richtlinie versteht sich als Ergänzung von Förderprogrammen, die der Landkreis Darmstadt-Dieburg und das Land Hessen aufgelegt haben.

 

§2

Empfänger von Leistungen

Empfänger von Leistungen nach dieser Richtlinie können nur Tagespflegepersonen (Tagesmütter/Tagesväter) sein, die Ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Mühltal haben.

 

§3

Gegenstand und Umfang der Förderung

Qualifizierte Tagespflegepersonen (Tagesmütter/Tagesväter) außerhalb von erzieherischen Hilfen erhalten auf Antrag und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150,00 € für die Betreuung eines Mühltaler Kindes während eines Kalendermonats.

 

§4

Fördervoraussetzungen

(1)     Voraussetzungen für die Förderung nach dieser Richtlinie ist die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben nach dem geltenden Jugendhilferecht sowie die Anerkennung dieser Förderrichtlinie durch die Antragsteller.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Sie ist insgesamt begrenzt durch die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal bereitgestellten Haushaltsmittel.

(3)    Die Tagespflegeperson verfügt über eine gültige Kindertagespflegerlaubnis des Kreisausschusses des Landkreis Darmstadt-Dieburg entsprechend der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg.

(4)    Entsprechend dieser Erlaubnis ist die Tagespflegeperson befugt, außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten über einen Teil des Tages mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als 3 Monate gegen Entgelt bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in Mühltal zu betreuen. Die Erlaubnis ist vorzulegen.

(5)    Des Weiteren erfüllt die Tagespflegeperson die Anforderung des § 32 a Abs. 3 HKJGB und hat somit Anspruch auf laufende Geldleistungen entsprechend § 4 (2) der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg.

(6)    Das betreute Kind und seine Erziehungsberechtigten haben Ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Mühltal.

(7)    Die Förderung wird für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr (einschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr erreicht wird) geleistet. Kann nachweislich keine direkte Anschlussversorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder sichergestellt werden, verlängert sich die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung des Betreuungsbedarfes für alle bedarfsgerechten Kindertageseinrichtungen und nach den Vorgaben der jeweiligen Kindertageseinrichtung rechtzeitig erfolgt.

(8)    Die Tagespflegeperson darf nicht mit dem betreuten in einer Wohngemeinschaft leben.

(9)    Bei der Tagespflegeperson darf es sich nicht um Mutter, Vater, Bruder oder Schwester des betreuten Kindes handeln. Großmutter/Großvater, Tante oder Onkel werden als Tagespflegepersonen für die Förderung anerkannt.

(10) Das betreute Kind wird an mindestens 30 Betreuungsstunden in der Woche betreut.

(11) Die Erziehungsberechtigten haben mit der Tagespflegeperson eine Betreuungsvereinbarung u.a. über den Umfang, den Beginn der Betreuung und die Betreuungsvergütung abgeschlossen. Die Förderung erfolgt für jeden Monat, in dem diese Betreuungsvereinbarung gültig ist.

(12) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet freie Platzbestände rechtzeitig an die Kommune zu melden.

(13)  Die Platzvermittlung erfolgt seitens der Tageselternvermittlung (TTV) aufgrund eines mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg abgeschlossenen Vertrages.

 

§ 5

Antragsverfahren

(1)    Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind jeweils bis spätestens einen Monat nach Betreuungsbeginn von der Tagespflegeperson zu stellen

(2)    Ein entsprechender Antragsvordruck wird durch die Gemeinde Mühltal bereitgestellt.

(3)    Dem Antrag ist die Betreuungsvereinbarung der Erziehungsberechtigten mit der Betreuungsperson beizufügen.

(4)    Die Gemeinde prüft die Anträge und erstellt einen Bewilligungsbescheid.

(5)    Die Gemeinde Mühltal ist umgehend über die Kündigung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuungsperson zu informieren.

(6)    Liegen mehr Anträge vor als Mittel zur Verfügung stehen, so kann die Gemeinde eine entsprechende Prioritätensetzung festlegen, nach der Mittel bewilligt werden. Bei der Festlegung von Prioritäten sind der erforderliche Bedarf an Betreuungsplätzen sowie die Sicherung vorhandener Kapazitäten vorrangig zu berücksichtigten. Die Entscheidung über notwendige Prioritätensetzung im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft die Gemeindevertretung.

(7)    Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt vierteljährlich rückwirkend jeweils zu 30.03., 30.06.,30.09. und 30.12 eines Jahres. Über die Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall.

 

§ 6
Verwendungsnachweis

(1)    Über die Verwendung der Fördermittel ist von den Leistungsempfängern ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Dieser ist unter Verwendung eines durch die Gemeinde bereitgestellten Vordruckes in einfacher Form jeweils spätestens bis zum 01. Februar des auf das Förderjahr folgenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichend. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

(2)    Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat die Rückzahlung bereits gezahlter Zuschüsse zur Folge.

 

§ 7

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft.

Die Richtlinie wird hiermit ausgefertigt:

Mühltal, den 06.10.2021

gez. Muth

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         Will Muth

     (Bürgermeister)