Sondernutzung Straßen | Gemeinde Mühltal

Sondernutzung Straßen

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Az.: 1.2.
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 1 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 2000 1 S. 2) sowie der §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBI. 1 S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.1998 (GVBI. 1 S. 34), der zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes vom 01.12.1964 (GVBI. 1 S. 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10. 1995 (GVBI. 1 S. 494), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. 1 S. 854), geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 BGBl. 1 S. 1452) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 11.12.2001 folgende

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Mühltal (Sondernutzungssatzung)

beschlossen und am 15.12.2009, gültig ab 01.01.2010, sowie am 23.03.2010 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für die Gehwege an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht  vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine  vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

§ 4 Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

§ 5 Erlaubnisantrag
Erlaubnisanträge sind mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung
Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen),
Vordächer,
b) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 von Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen,
c) bauaufsichtlich nicht genehmigte Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 von Hundert der Gehwegbreite einnehmen,
jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen,
d) Werbeanlagen über Gehwege für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe,
e) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen (z.B. Verkaufstische, Blumenkübel u.ä.) sowie Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 von Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.
f) Sondernutzungen, die der Meinungsbildung dienen (z.B. Wahlwerbung politischer Parteien, Aufstellen von Plakatständern zu politischen Wahlzwecken u.ä.).

§ 7 Einschränkung von Sondernutzungen
Nach § 6 Buchstabe d) bis f) erlaubnisfreie Sondernutzungen sowie erlaubnispflichtige Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange
des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern, insbesondere wenn aufgrund ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen
Straßenverkehr besteht.

§ 8 Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 9 Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Cent-Beträge, so wird auf ganze oder halbe Euro- Beträge aufgerundet.
(2) ist die Gebühr nach Absatz 1 niedriger als die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr, so wird diese erhoben.
(3) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:
a) anerkannte ortsansässige Vereine,
b) politische Parteien.
Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen.

§10 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner.

§11 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
1. auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
2. auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Januar des Jahres,
3. bei Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn der Sondernutzung.

§ 12 Billigkeitsregelungen
Die Verwaltungsbehörde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§13 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Gebührenschuldnerin
bzw. dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§14 Sicherheitsleistung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, falls Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen zu befürchten sind, von der Erlaubnisnehmerin bzw. dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles zu bemessen.

§ 15 Märkte, Kirchweihen und ähnliche Veranstaltungen
Die Durchführung derartiger Veranstaltungen ist nicht Gegenstand dieser Satzung, sie unterliegen der Einzelfallregelung zwischen der Gemeinde und der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter.

§16 Schadenshaftung
(1) Der Sondernutzer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte Arbeiten verursacht wurden.
(2) Der Sondernutzer stellt die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegenüber der Gemeinde erheben. Er ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu diesem Zwecke abzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat er ihr gegenüber den  entsprechenden Nachweis über den Abschluss und die regelmäßige Beitragszahlung zu erbringen.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
   1. § 2 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,
   2. § 4, Satz 1 zeitliche Vorgaben nicht beachtet,
   3. § 4, Satz 2 Bedingungen nicht einhält oder Auflagen zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 EUR bis 5.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

§18 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Mühltal, 19. Dezember 2001 Der Gemeindevorstand

gez.:
(Runtsch, Bürgermeister)



lfd. NR

Art der Sondernutzung

Gebühr in EUR

1
Hinweis- und Werbeanlagen

1.1
Hinweisschilder über 0,6 m2 Fläche


auf Dauer
200,00/Jahr

Vorübergehend
Mindestens jedoch
3,00 / Kalendertag
30,00
1.2
Werbeschilder an der Stätte der Leistung
Gebührenfrei
1.3
Werbeschilder unabhängig von der Stätte der Leistung


Über 0,6 m2 Fläche auf Dauer
300,00/Jahr

Über 0,6 m2 Fläche Vorübergehend
4,00 / Kalendertag
1.4
Plakatanschlagtafel, Werbetafel bis zu einer max. Größe von DIN A 0


auf Dauer120,00/Jahr

Vorübergehend
Mindestens jedoch
0,50 / Kalendertag
15,00
2.
Verkaufsanlagen, gewerbliche Veranstaltungen

2.1
Warenautomaten


auf Dauer
300,00 pro Jahr

Vorübergehend
6,00 / Kalendertag
2.2.
Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, (Verkaufsstände, Messen, Märkte, Tribünen, mobile Bühnen)
mindestens jedoch
10,00/Tag
50,00
2.3
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt werden Je qm beanspruchter Verkehrsfläche
2,00 / Monat
3.
Sondernutzung zu Bauzwecken

3.1
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Bauzwecke


Gerüste bis 14 Tage
Jede weitere angefangene Woche
60,00
30,00

Sonstige Baumaßnahmen


Bis zu 14 Kalendertagen bei nicht vollständiger Sperrung der Straße
Jeder weitere Tag
50,00
zusätzlich 4,00

bei vollständiger Sperrung der Fahrbahn verdoppelt sich die festgesetzte Gebühr

3.2
Abstellen von Containern, sofern nicht unter 3.1. fallend


Jahresgenehmigung
100,00/Jahr

Vorübergehend
0,50 / Kalendertag

Mindestens jedoch
10,00