Spielapparatesteuer
Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 31. Mai 2022 folgende
Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Mühltal (SpappStS)
beschlossen.
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Mühltal erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
(3) Als Spielgeräte gelten auch
1. Billardtische, Dartspiel Geräte, Tischfußball
2. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 Abs. 1 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
- zu § 2 Abs.1 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 a):
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse
2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse
3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
a) in Spielhallen 60 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30 Euro,
4. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 35 v.H. der Bruttokasse
zu § 2 Abs. 1 b)
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 50,00 EUR.
- Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
- In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Absatz 1 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 Abs. 1 a) das Aufstellen von Spielgeräten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume
unverzüglich der Gemeinde -Steueramt- mitzuteilen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 11.07.2006 in der Fassung vom 18. November 2014 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Mühltal, 1. Juni 2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mühltal
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Muth
Bürgermeister