Stellplatzsatzung | Gemeinde Mühltal

Stellplatzsatzung

Stellplatzsatzung  der Gemeinde Mühltal

Stand: 06/2020
Az.: 0.1

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1, Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde in ihrer Sitzung am 19.05.2020 die folgende

 

Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal

beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal.

§ 2 Herstellungspflicht

(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.

(2)  Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).

§ 3 Größe

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die Mindestgrößen von Einstellplätzen (Garagen und Stellplätze) gem. der in Hessen gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Stellplätze sind entsprechend der GaV in einer Mindestlänge von 5 m und abweichend davon, auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GaV, stets in einer Breite von mindestens 2,50 m (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GaV) herzustellen.

(3) Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird für Abstellplätze für Fahrräder als Mindestgröße 1,5 m² je Fahrrad bestimmt.

§ 4 Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Abstellplätze

(1)   Die Zahl der nach § 2 der Satzung herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist.

(2)   Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich deren Zahl nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen.

(3)   Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4)   Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5)   In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(6)   Die Zahl der herzustellenden Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich, unabhängig von einer Rechtsverordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO, ausschließlich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage.

(7)   Bei der Berechnung notwendiger Ab-/Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz oder Abstellplatz aufzurunden. Bemisst sich der Stellplatzbedarf gem. Abs. 1 nach mehr als einem Tabellenwert, sind die sich aus den betreffenden Tabellenwerten jeweils ergebenden Zahlen erforderlicher Stellplätze für Pkw oder Abstellplätze für Fahrräder zuerst zu addieren und danach einmalig unter Anwendung von Satz 1 zu runden.

Soll für die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten notwendigen Stellplätze eine Ersetzung nach § 5 Abs. 1 der Satzung erfolgen, findet abweichend von Satz 1 die Rundungsvorschrift des § 5 Abs. 2 der Satzung Anwendung.

§ 5 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

(1) Nach § 52 Abs. Abs. 4 S. 1 HBO können bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung zur Schaffung notwendiger Abstellplätze angerechnet.

(2)   Nach dem Gesetzestext ist aufgrund der Formulierung „bis zu“ eine Aufrundung des Viertelwertes nicht möglich. Ergibt sich bei der Berechnung des Viertels eine Dezimalstelle, z. B. 1/4 von 6 = 1,5, ist die Anzahl der ersetzbaren Stellplätze deshalb stets nach unten abzurunden.

§ 6 Beschaffenheit

(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(2)   Sie sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter, Gittersteinen etc.) auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen.

(3)   Sind nach § 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für die ersten und dann für alle weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von mindesten 3,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.

Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als 1.000 m², sind die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch aufzulockern sind. Die Bäume sind zwischen den Stellplatzgruppen zu pflanzen.

(4) Die Vorschriften nach Abs. 3 zur Baumpflanzung gelten nicht, sofern sich die Stellplätze auf einer Dachfläche oder in einem geschlossenen Raum befinden.

(5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(6) Ausgenommen die abweichende Breite von 2,5 m gem. § 3 Abs. 2, finden im Übrigen die Vorschriften der GaV zu Garagen entsprechende Anwendung.
Die Regelungen nach Abs. 3 gelten ausdrücklich auch für Flächen mit Garagen. Tür- und fensterlose Außenwände der Garagen sollen zudem begrünt werden.

(7) Abstellplätze für Fahrräder müssen ihrem Nutzungszweck entsprechend und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften funktionsfähig hergestellt und unterhalten werden. Bei Einzelaufstellung wird empfohlen, eine Mindestbreite von 0,75 m sowie eine Mindestlänge von 2,00 m nicht zu unterschreiten.

Die Abstellplätze für Fahrräder müssen schwellenlos (barrierefrei) erreichbar sein. Die einzelnen Fahrradabstellplätze müssen unabhängig voneinander benutzbar sein, d.h. ohne manuelle Verlagerung oder Verschiebung weiterer abgestellter Fahrräder.

(8)   Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen müssen mindestens 5% der Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist jeweils auf den vollen E-Stellplatz aufzurunden. Die jeweils maximale Ladekapazität ist mit dem Energieversorger abzustimmen. Ist die Kapazität nicht vorhanden, können Ausnahmen zugelassen werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich.

§ 7 Standort

(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe vom Baugrundstück (bis zu 150 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlichrechtlich als auch zivilrechtlich als Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

(2) Insgesamt dürfen Stellplätze, die vom öffentlichen Verkehrsraum unmittelbar anfahrbar sind und/oder die Zufahrten zu im Grundstück gelegenen Stellplätzen, auf einer Breite von max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen.

Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die Flächen für den ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben.

Werden Stellplätze parallel zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet, wird nur die Breite der Zufahrt(en) zu diesen parallel angeordneten Anlagen bei der Berechnung nach Satz 1 mit einbezogen.

§ 8 Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geld-betrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)   Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal.

(3)   Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeinde-gebiets. Dieses ist hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen eingeteilt.  Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt

in Zone 1  (Ortsteile Frankenhausen, Nieder-Beerbach und Waschenbach) je Stellplatz 7.500,- €,

in Zone 2  (Ortsteile Nieder-Ramstadt, Traisa und Trautheim) je Stellplatz 10.000,- €.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

-    § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

-     § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3)   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 G v. 27.08. 2017 (BGBl. I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)   Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.

§ 10 Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 

 

64367 Mühltal, den 16.06.2020                                                            ______________

                                                                    ( Siegel )                                          -  Willi Muth -
                                                                                                                                        (Bürgermeister)

 

 

Anlage:  Anlage zu § 4 (1) der Satzung

 

Ausgefertigt:

Mühltal, den 16.06.2020

 

 

________________

-  Willi Muth -

     (Bürgermeister)