Verleihung Verdienstplakette | Gemeinde Mühltal

Verleihung Verdienstplakette

Verleihung Verdienstplakette

Az.: 0.4.

Ordnung über die Verleihung der Verdienstplakette der Gemeinde Mühltal

§ 1
Die Verdienstplakette der Gemeinde Mühltal ist zur Anerkennung von Verdiensten um das öffentliche Wohl und das Ansehen der Gemeinde Mühltal bestimmt.

§ 2
Über die Verleihung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 3
Die Verdienstplakette zeigt auf der Vorderseite in der Mitte das Gemeindewappen und am Rand die Schrift "Gemeinde Mühltal". Auf der Rückseite wird der Name des zu Ehrenden und "Für besondere Verdienste" eingraviert.

§ 4
Die Verdienstplakette kann verliehen werden:

(1) an ortsansässige Personen oder Vereinigungen, die sich durch Leistungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Art ausgezeichnet haben.
Dazu gehören insbesondere:
1. hervorragende langjährige Verdienste um die Demokratie, das Leben und das allgemeine Wohl der Ortsbevölkerung;
2. mindestens 25-jährige Ausübung ehrenamtlicher Funktionen auf Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesebene;
3. mindestens 20-jähriger Wahrnehmung eines politischen Mandats (Gemeinde, Kreis, Land, Bund);
4. vorbildliche Hilfeleistungen, durch die andere vor Schaden bewahrt oder aus Not und Gefahr gerettet wurden;
5. Eintritt aus einer verantwortlichen Position in den Ruhestand;
6. eine Einzelleistung von besonderer Bedeutung, die beispielhaft für die Allgemeinheit ist.

(2) an nicht ortsansässige Personen und Vereinigungen, die sich durch eine für die Gemeinde oder eine über die Grenzen der Gemeinde hinaus wirkende Leistung politischer,  künstlerischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Art ausgezeichnet haben.

§ 5
Die Übergabe der Verdienstplakette und der Urkunde an die ausgezeichnete Person oder Vereinigung wird in würdiger Form durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorgenommen. Sie soll möglichst in einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erfolgen. Der Text der Urkunde ist bei der Verleihung in einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung, oder wenn die Verleihung nicht in einer solchen erfolgt ist, in der folgenden öffentliche Gemeindevertretersitzung bekanntzugeben.

§ 6
Stirbt ein zu Ehrender, bevor ihm die Plakette nach § 5 verliehen werden kann, so ist die Ehrung in würdiger Form am Grab vor zunehmen.

Mühltal, den 25.04.1978 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mühltal
Siegel gez. Späth
(Bürgermeister)

Vorstehende Ordnung wurde am 25. April 1978 von der Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal beschlossen.
Sie wird am 24. Mai 1978, gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung, bekanntgemacht und tritt mit
Ablauf dieses Tages in Kraft.

Mühltal, den 17. Mai 1978 Der Gemeindevorstand
Siegel gez. Späth
(Bürgermeister)

Vorstehende Ordnung wurde am 19. März 2013 von der Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal geändert.
Die Änderung wird am 23. März 2013 gemäß § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung bekanntgemacht und tritt am
1. April 2013 in Kraft.

Mühltal, den 21. März 2013 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mühltal
Siegel gez. Dr. A. Mannes
(Bürgermeisterin)