Verwaltungskostensatzung ab 2022/2
Erhebung von Verwaltungskosten
Az.: 9.1.
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), der §§ 1 bis 5 a und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. S. 562, 576) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes i.d.F. vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.1998 (GVBl. I S. 98) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 01.02.2000 folgende
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)
beschlossen und am 26.09.2000, am 21.08.2001, am 19.03.2002, am 16.11.2004, am 09.02.2010 sowie am 28.04.2020 mit Wirkung zum 01.04.2020 geändert:
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Gemeinde Mühltal erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungskosten. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten sind Verwaltungsgebühren und Auslagen.
(3) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat,
2. mündliche Auskünfte,
3. einfache schriftliche Auskünfte, soweit sie nicht aus Registern und Dateien entnommen sind,
4. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich- rechtliche Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen,
6. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
7. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
8. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen; dies gilt nicht juristische Personen, die berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen,
9. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenoder Beratungshilfe,
10. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich- rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
11. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
12. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids,
13. Entscheidungen über die Anordnung des sofortigen Vollzugs und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80 a VwGO.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Worte „einer Verwaltungskostenordnung“ und „der Verwaltungskostenordnung“ durch die Worte „dieser Satzung“ ersetzt werden,
§ 4 mit der Maßgabe, daß jeweils das Wort „Verwaltungskostenordnung“ bzw. die Worte „einer Verwaltungskostenordnung“ ersetzt werden durch die Worte „dieser Satzung“ und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: „3. es sich um Verfahren handelt, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben“.
§ 5 (Gebührenarten)
§ 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren)
§ 9 (Auslagen).
§ 4 Kostenschuldner, Kostengläubigerin
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet;
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der zuständigen Stelle der Gemeinde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Kostengläubigerin ist die Gemeinde Mühltal.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschußzahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Der Gemeindevorstand kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Verwaltungskostenverzeichnis
Das Verwaltungskostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 9 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Gemeinde auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 5 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der AO über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff. AO).
§ 11 Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 6 fällig geworden ist.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der AO über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff. AO).
§ 12 Inkrafttreten
Die Verwaltungskostensatzung tritt am 01.03.2000 in Kraft.
Mühltal, 18.02.2000 Der Gemeindevorstand
gez:
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(Runtsch, Bürgermeister)
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Mühltal
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. | Gebühren | EUR |
1.1. | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. an Verfahrensbeteiligte ausserhalb eines lfd. Verfahrens (die Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten) | mind 5,00 |
1.2. | Zuschlag zu 1.1., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | es gilt 1.8. |
1.3. | Zuschlag zu 1.1. bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | 2,50 |
1.4. | einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden, sonstige schriftliche Auskünfte | von 5,00 bis 500,00 |
1.5. | Versenden von Akten (auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens), je Frachtpostsendung (die Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten) | 10,00 |
1.6. | Beglaubigung von Unterschriften, je Vorgang | 5,00 |
1.7. | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. je Seite | 1,00 |
1.8. | Gebühren nach Zeitaufwand Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit: | |
1.8.1. | eines Beamten des höheren Dienstes und vergl. Angestellte je 1/4 Stunde | 16,00 |
1.8.2. | eines Beamten des gehobenen Dienstes und vergl. Angestellte je 1/4 Stunde | 13,50 |
1.8.3. | übriger Beschäftigte je 1/4 Stunde | 10,50 |
1.8.4. | Zuschlag für Nr. 1.8.1. bis 1.8.3. für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden je 1/4 Stunde | 5,00 |
2. | Auslagen | EUR |
2.1. | Ausfertigen von Kopien | |
2.1.1. | bis DIN- A 4 je Seite für Mühltaler Vereine ab 30 Stück je Seite | 0,25 0,03 |
2.1.2. | DIN- A 3 je Seite für Mühltaler Vereine ab 30 Stück je Seite | 0,50 0,05 |
2.2. | Herstellung von Planpausen/ je Pause | |
2.2.1. | DIN- A 0 | 10,00 |
2.2.2. | DIN- A 1 | 7,50 |
2.2.3. | kleiner als DIN- A 1 | 5,00 |
2.2.4 | sonstige je m2 | 7,50 |
II. Besondere Verwaltungskosten
1. | Steuerwesen | EUR |
1.1. | Ersatz einer Hundesteuermarke | 3,00 |
1.2. | Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte | 5,00 |
1.3. | Bescheinigung über gezahlte gemeindliche Abgaben | 5,00 |
1.4. | Erteilung einer Kopie des Steuerbescheides | 5,00 |
1.5. | Erteilung eines Kontoauszuges (Abgabekonto) | 5,00 |
1.6. | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 5,00 |
2. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten1 | EUR |
2.1. 2.1.1. | Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum für eine Fläche bis 50 m2 | 61,50 |
2.1.2. | für jede weitere angefangene 50 m2 | 36,00 |
2.1.3. | für jede erforderliche Ortsbesichtigung einer Wohnung | 36,00 |
2.1.4. | für Ortsbesichtigungen, die unmittelbar anschließend durchgeführt werden, je weitere Wohnung | 10,00 |
2.1.5. | in besonders zeitaufwendigen Fällen, die z.B. Beschlüsse des Gemeindevorstandes erfordern, erhöhen sich die Gebühren zu 2.1.1. auf und zu 2.1.2. auf | 92,00 46,00 |
2.2. 2.2.1. | Liegenschaftsbescheinigungen- u. genehmigungen Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag | 10,00 20,45 |
2.2.2. | Genehmigungen im Rahmen von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB | 25,50 |
2.3. | Fertigen von Kopien über die Lage gemeindlicher Ver- und Entsorgungsleitungen je Kopie | 5,00 |
2.4. 2.4.1. | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Kommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz im endausgebauten Straßenbereich mindestens pro Antrag 51,00 und höchstens pro Antrag | 51,00 2500,00 |
2.4.2. | im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen mindestens pro Antrag und höchstens pro Antrag | 25,50 1250,00 |
1 geändert durch GVE- Beschluss vom 19. März 2002 sowie durch GVE- Beschluss vom 16. November 2004 mit Wirkung vom 20. Juli 2004
3. | Abwasserangelegenheiten | EUR |
3.1. | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlußgenehmigung die Abnahme von vorgeschrieben war | von 25,50 bis 2500,00 |
3.2. | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage von (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als bis 100,00 Auslage neben dieser Gebühr zu erheben) | von 10,00 bis 100,00 |
4. | Sonstiges | EUR |
4.1. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und andere Amtshandlungen zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 13,00 |
4.2 | Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes werden nach Maßgabe dieses Kostenverzeichnisses erhoben | |
4.3.2 | Gebühr für die Anlieferung bzw. Abholung von Müllgefäßen durch den Eigenbetrieb je Adresse a) bei Tonnen b) bei Containern | 32,00 49,00 |
4.4.3 | Gebühr für die Säuberung nicht gereinigter Mülltonnen; je Tonne | 15,00 |
4.5.4 | Gebühren für die Annahme von Papier, Pappe und Kartonagen: bis 100 Liter: 400 Liter: 800 Liter: 1.000 Liter: 1.600 Liter: | 1,00 4,00 8,00 10,00 16,00 |
4.6.5 | Gebühren für die Nutzung des Self-Service-Terminals zur Erfassung eigener biometrischer Daten durch den Bürger (insbesondere Passbildaufnahme) | 8,00 |
2 neu aufgenommen gemäß GVE-Beschluss vom 09.02.2010 mit Wirkung zum 24.02.2010
3 neu aufgenommen gemäß GVE-Beschluss vom 09.02.2010 mit Wirkung zum 24.02.2010
4 neu aufgenommen gemäß Hufa-Beschluss (§ 51a HGO) vom 28.04.2020 mit Wirkung zum 01.04.2020
5 neu aufgenommen gemäß GVE-Beschluss vom 08.03.2022 mit Wirkung zum 01.02.2022