Wappensatzung | Gemeinde Mühltal

Wappensatzung

Satzung zum Schutz des Gemeindewappens der Gemeinde Mühltal

Auf Grund der §§ 5, 14 Abs. 1 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 15. Dezember 2009 folgende

 

Satzung zum Schutz des Gemeindewappens der Gemeinde Mühltal

sowie der Wappen der Ortsteile Frankenhausen, Nieder-Beerbach,

Nieder-Ramstadt, Traisa und Waschenbach

 

beschlossen und in ihrer Sitzung am 6. September 2011 zur vorliegenden Fassung geändert:

 

 

§ 1

(1) Die Gemeinde Mühltal führt das nachstehende Gemeindewappen als Hoheitszeichen:

(2) Folgende Wappen stehen für die früher selbständigen Gemeinden und heutigen Orts­teile der Gemeinde Mühltal:


Frankenhausen


Nieder-Beerbach


Nieder-Ramstadt         

                                    


Traisa



Waschenbach

 

§ 2

Führung und Gebrauch des Gemeindewappens sowie der Wappen der Ortsteile im Sinne des § 12 Satz 4 HGO ist der Gemeinde Mühltal vorbehalten. Der Gebrauch durch Dritte ist nicht erlaubt. Nicht erlaubt sind auch Abbildungen oder Darstellung, die zu einer Verwechslung mit dem Gemeindewappen oder den Wappen der Ortsteile führen können.

 

§ 3

  1. Einwohner der Gemeinde Mühltal sowie juristischen Personen und Gesellschaften des bürgerlichen sowie des Handelsrechts, die ihren Sitz in Mühltal haben, kann auf Antrag gestattet werden, das Gemeindewappen oder die Wappen der Ortsteile in der in § 1 dargestellten oder einer ähnlichen Form zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Verwendung die berechtigen Interessen der Gemeinde Mühltal nicht beeinträchtigt.
  2. Die gelegentliche Verwendung des Gemeindewappens der Gemeinde Mühltal oder der Wappen der Ortsteile zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten oder ähnlichen Anlässen sowie für private Sammlungen kann der Gemeindevorstand auf Antrag gestatten.
  3. Die kunstgewerbliche Darstellung des Gemeindewappens oder der Wappen der Ortsteile, die Verwendung als Erinnerungsstück oder Aufkleber, Reiseandenken oder die Verwendung zur Ausschmückung von Reiseandenken sind ohne besondere Gestattung zulässig, sofern die Art der Verwendung die berechtigten Interessen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

 

§ 4[1]

(1) Die Gestattung erteilt der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal auf Antrag. Sie kann ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden. Aus dem schriftlichen Antrag und dem gegebenenfalls beigefügten Entwurf muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck das Gemeindewappen oder die Wappen der Ortsteile verwendet werden soll(en). Die Darstellung des Gemeindewappen oder der Wappen der Ortsteile muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein.

  1. Die Gestattung ist zu widerrufen:
  2. wenn sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist,
  3. wenn mit ihr verbundene Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder
  4. wenn durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens der Anschein amtlichen Charakters oder einer amtlichen Verwendung erweckt wird.

(2) Das Recht zur Verwendung des Gemeindewappens oder der Wappen der Ortsteile durch den Antragsteller ist nicht auf Dritte übertragbar.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.


§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Gemeinde Mühltal vom 05.12.1985 ff. außer Kraft.

Mühltal, den 18. Februar 2010

 

Der Gemeindevorstand

gez. Dr. Mannes

   - Dr. Mannes -

(Bürgermeisterin)


[1] § 4 Abs. 4 geändert durch GVE-Beschluss vom 6. September 2011 mit Wirkung vom 11. September 2011