Zweitwohnungssteuer | Gemeinde Mühltal

Zweitwohnungssteuer

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

9.3.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 Zweites Dienst-rechtsmodernisierungsG vom 27. 5. 2013 (GVBl. S. 218) und der §§ 1 bis 5 und 10 des Hes-sischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 15.07.2014 folgende

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Mühltal

beschlossen und diese am 18.11.2014 zur der hiermit folgende Fassung geändert:

§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Mühltal erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für sei-nen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und/oder Schlafen benutzt werden kann. Als Wohnung gelten auch Wohnmobile, Wohn- und  Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vo-rübergehend anders genutzt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
a) für Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
b) für Wohnungen von pflegebedürftigen Personen oder Menschen mit Behinderungen in Alten-, Altenwohn-, Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.1

§ 3 Steuerpflichtiger2
(1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat. Als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümerin oder Eigentümer, Mie-terin oder Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Ge-samtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartner-schaft führende Person, die nicht dauernd von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner getrennt lebt, eine Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Mühltal innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.

§ 4 Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benut-zung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte. Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.
(2) Sofern vertraglich eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.
Ist nur eine Bruttokaltmiete (einschl. Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v. H. verminderte Bruttokaltmiete.
Ist nur eine Bruttowarmmiete (einschl. Neben- und Heizkosten) vereinbart, gilt als Netto-kaltmiete die um einen Abzug von 20 v. H. verminderte Bruttowarmmiete.
Für eine Teilmöblierung wird eine pauschale Kürzung um 10 v. H., für eine Vollmöblie-rung um 30 v. H. vorgenommen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ein höherer Ab-zug geboten ist.
(3) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unent-geltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Grundlage für die Schätzung ist die Mietwertübersicht aus dem Immobilienmarktbericht der Gutachterausschüsse beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBl I S. 2178) in der jeweils gültigen Fassung ergebende Wohnfläche.
(5) Die monatliche Bemessungsgrundlage (= Nettokaltmiete) ist auf volle Euro abzurunden.

§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 01.01. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 01.01. ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Gemeinde setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.

§ 8 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Gemeinde Mühltal – Steueramt – innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde Mühltal – Steueramt- innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(2) Der/Die Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde Mühltal – Steueramt – alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nut-zung etc.) schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung nach dem Hessischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

§ 9 Steuererklärung
(1) Der/Die Inhaber/in einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Mühltal aufgefordert wird.
(2) Der/Die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Ände-rung des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Ge-meinde Mühltal abzugeben.
(3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mie-tänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.

§ 10 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
Hat der/die Erklärungspflichtige gem. § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat nach § 93 Abga-benordnung (AO) jeder/jede Eigentümer/in oder Vermieter/in des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Gemeinde Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war.

§ 11 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Ab-gabe einer Steuererklärung erfolgt nach den Vorschriften des § 4 KAG in Verbindung mit § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 der Anzeigepflicht nicht nachkommt
2. entgegen § 8 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt
3. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
4. als Grundstückseigentümer/in oder Wohnungseigentümer/in seinen Mitwirkungs-pflichten nach § 10 nicht nachkommt
5. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 seiner Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Voll-zugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gem. § 31 Abs. 1 und 7 HMG:
1. Vor- und Familiennamen
2. früherer Name
3. Doktorgrad
4. Ordensnamen, Künstlernamen
5. Anschriften
6. Tag des Ein- und Auszugs
7. Tag und Ort der Geburt
8. Geschlecht
9. gesetzlicher Vertreter
10. Staatsangehörigkeit
11. Familienstand
12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort.
(2) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die zum Zeitpunkt 1.08.2014 in der Gemeinde Mühltal bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.

§ 14 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Mühltal, den 22.07.2014
(Siegel)
gez. Dr. Mannes
- Dr. A. Mannes -
(Bürgermeisterin)

1 § 2 Abs. 5 b) wurde geändert, Buchstabe c ersatzlos gestrichen, durch GVE-Beschluss vom 18.11.2014
2 § 3 hat einen komplett neuen Wortlaut erhalten durch GVE-Beschluss vom 18.11.2014